Repräsentanten des Versicherungsnehmers

Welche Besonderheiten gibt es bei Repräsentanten des Versicherungsnehmers zu beachten?

Die Regelungen und Bedingungen der VGB gelten nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für seine Repräsentanten. Als Repräsentant gilt, wer aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder einer vergleichbaren Vereinbarung die Stelle des Versicherungsnehmers ausfüllt.
Dies bedingt, dass Repräsentanten befugt sind, in nicht unbedeutendem Umfang stellvertretend für den Versicherungsnehmer zu handeln. Dagegen muss nicht zwingend eine Verbindung zwischen dem Repräsentant und dem Versicherungsvertrag bestehen.

In der Praxis ist der Status als Repräsentant vor allem im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz relevant. Handelt ein Repräsentant des Versicherungsnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann der Versichere die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Das gilt auch bei (versuchter) arglistiger Täuschung. Handeln Dritte ohne Status eines Repräsentanten grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung nicht verweigern.

Wer gilt als Repräsentant?

Die Rechtsprechung zählt nur einen sehr eingeschränkten Personenkreis zu den Repräsentanten. In Betracht kommt der Status vor allem, wenn der Versicherungsnehmer einer Person eine Vertretungsvollmacht erteilt – z. B. im Rahmen einer längeren Auslandsreise oder bei einer schweren Erkrankung.

In der Regel sind Ehegatten keine Repräsentanten. Auch für andere Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, gilt der Status nicht: Weder volljährige Kinder noch Lebensgefährten noch sonstige Familienangehörige sind allein aus dieser Beziehung zum Versicherungsnehmer heraus Repräsentanten.

Urteil: Grobe Fahrlässigkeit durch hälftige Miteigentümerin

Das LG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass die grobe Fahrlässigkeit der Ehefrau, die im verhandelten Fall hälftige Miteigentümerin der versicherten Immobilie war, nur zur Hälfte auf die Entschädigung anzurechnen ist. Durch ihr Verhalten hatte die Frau einen Brand  verursacht. Die Ehefrau war zusammen mit ihrem Ehemann Versicherungsnehmerin und besaß die Hälfte des Objekts. Dennoch war sie nicht als Repräsentantin einzustufen. Deshalb musste der Versicherer den Anteil des Ehemannes an der Entschädigung ungekürzt zahlen. Die Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit durfte nur für den Anteil der Frau vorgenommen werden.

Das Urteil zeigt: Obwohl die Ehefrau Miteigentümerin und Versicherungsnehmerin bei derselben Gesellschaft war, galt sie nicht als Repräsentantin!

Banner zum Versicherungsangebot