Fälligkeit und Verzinsung der Entschädigung

Wann ist die Entschädigung bei einer Wohngebäudeversicherungen fällig?

Die Entschädigungsleistung des Versicherers wird zur Zahlung fällig, wenn der Versicherer alle Maßnahmen abgeschlossen hat, die zur Ermittlung zur Begründung des Entschädigungsanspruchs und zu seiner Höhe erforderlich sind. Dennoch muss der Versicherungsnehmer nicht monatelang auf die Überweisung des Versicherers warten und horrende Kosten vorstrecken. In § 14 Nr. 1 VGB 2010 (1914) ist der Ablauf der Entschädigungszahlung geregelt.

Abschlagszahlung nach einem Monat

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach der Meldung des Schadens (Eingang der Meldung beim Versicherer) eine Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung soll auf den Betrag lauten, der nach angemessener Beurteilung mindestens zu zahlen ist. Das bedeutet, dass der VN nicht mit einer Abschlagszahlung rechnen kann, wenn der Versicherer das Vorliegen eines Versicherungsfalls (noch) bestreitet. Behielte der Versicherer Recht, wäre der mindestens zu zahlende Betrag null Euro.

Gesamtbetrag muss nicht sofort geleistet werden

Auch wenn das Vorliegen eines Versicherungsfalls feststeht, muss der Versicherer nicht sofort den gesamten Betrag zahlen. Zunächst ist nur der Zeitwertschaden zu ersetzen. Der Rest – die Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und dem Neuwertschaden – wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer den Nachweis darüber erbracht hat, dass er die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

Der Nachweis muss so erbracht werden, dass keine vernünftigen Zweifel am Vorhaben des Versicherungsnehmers angebracht sind. Kostenvoranschläge reichen nicht aus, weil sie zu weitreichende Manipulationsmöglichkeiten bieten. Stattdessen sind verbindliche Bauaufträge vorzulegen, von denen entweder gar nicht oder nur bei Inkaufnahme beträchtlicher wirtschaftlicher Nachteile zurückgetreten werden kann.

Unterlässt der Versicherungsnehmer es nach der Auszahlung des Neuwertanteils, die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung auch tatsächlich vorzunehmen, muss er den Neuwertanteil zurückerstatten.

Aufschiebung der Zahlung durch den Versicherer

Der Versicherer ist unter bestimmten Umständen zur Aufschiebung der Zahlung berechtigt. Insbesondere wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den VN oder einen seiner Repräsentanten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Versicherungsfall anhängig ist oder eine Mitwirkung des Realgläubigers (z. B. die Bank, die eine Immobilie finanziert hat) gemäß den gesetzlichen Anforderungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgt ist.

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Verzinsung bei verzögerter Auszahlung

Die Ansprüche gegen den Versicherer können sich je nach Schadensfall auf mehrere hunderttausend Euro belaufen. Nicht zuletzt deshalb sehen die VGB eine Verzinsung für den Fall einer verzögerten Auszahlung vor. Zinsansprüche gelten nicht für Verzögerungen, soweit diese durch das Verschulden des Versicherungsnehmers entstanden sind.

Höhe der Entschädigung bzw. der Verzugszinsen

Die Entschädigung ist mit 1 Prozentpunkt unter dem BGB-Basiszins (Leitzins plus 5 Prozentpunkte) zu verzinsen. Der Zinssatz muss jedoch mindestens 4,0 und darf maximal 6,0 Prozent betragen. Eine Pflicht zur Verzinsung besteht grundsätzlich vom Tag der Schadensmeldung an. Wird die Entschädigung binnen eines Monats ausbezahlt, besteht allerdings kein Anspruch auf Verzinsung.

Zinsanspruch auf Zeitwertanteil

Der Zinsanspruch gilt zunächst nur für den Zeitwertanteil. Der Neuwertanteil ist ab dem Tag zu verzinsen, ab dem der Versicherungsnehmer die eingeleitete Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung nachweist. Zinsansprüche sind grundsätzlich zusammen mit der Entschädigung fällig.

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