Naturgewalten

Wie sichert man sich gegen Naturgewalten wie Erdbeben, Überschwemmungen etc. ab?

Durch den  Abschluss einer Elementarschadenversicherung wird der Schutz der verbundenen Wohngebäudeversicherung ergänzt. Die Elementarschadenversicherung leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch entstehen. In § 4 Nr. 3 sind die einzelnen Gefahren näher definiert.

Überschwemmung

Bei einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt es sich gemäß § 4 Nr. 3 a) VGB 2010 (1914) um eine "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser". Das Oberflächenwasser kann aus verschiedenen Quellen stammen. Zum einen sind Witterungsniederschläge möglich, zum anderen kann eine Überschwemmung die Folge einer Ausuferung von oberirdischen Gewässern sein. Es kann sich dabei um stehende oder fließ0ende Gewässer handeln. Beide Ereignisse können zum Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche führen-  dann besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

Rückstau

Ein Rückstau liegt gemäß § 4 Nr. 3 b) vor, "wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässer oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt".

Erdbeben

Ein Erdbeben ist gemäß § 4 Nr. 3 c) VGB 2010 eine "naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird". Ein Erdbeben liegt demnach nicht vor, wenn z. B. ein Jumbo-Jet knapp über das Haus fliegt und die Erschütterungen zu Schäden führen.

Die Beweislast für die Existenz eines Erdbebens liegt beim Versicherungsnehmer. Die VGB regeln eine erleichterte Beweisführung, Es wird ein Erdbeben unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer entweder nachweist, dass das Ereignis in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an einwandfreien Gebäuden oder an Sachen mit ähnlicher Widerstandskraft verursacht hat, oder dass der Schaden aufgrund des einwandfreien Zustand der versicherten Sache nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung

Bei einer Erdsenkung handelt es sich gemäß $ 4 Nr. 3 d) VGB 2010 um eine "naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen". Diese Definition schließt verschiedene Ereignisse explizit vom Versicherungsschutz aus. Kommt es durch einstürzende Bergwerks- oder U-Bahnstollen zu einer Erdsenkung, besteht für den Versicherer keine Leistungspflicht, da weder die Hohlräume noch die Einsturzursache naturbedingt sind.

Erdrutsch

Ein Erdrutsch ist gemäß § 4 Nr. 3 e)VGB 2010 ein "naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen".

Schneedruck

Als Schneedruck bezeichnet § 4 Nr. 3 f)VGB 2010 "die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen". Schneedruck kann zum Einsturz von Dächern führen. Insbesondere Bauten mit Flachdach sind von diesem Risiko betroffen. In der Regel besteht bei Flachdächern die Verpflichtung zu Räumarbeiten bei starkem Schneefall.

Lawinen

Auch Lawinen sind als versicherte Gefahr in der Elementarschadenversicherung enthalten. Laut § 4 Nr. 3 g) VGB 2010 sind Lawinen definiert als "an  Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen". Hier spielt es keine Rolle, warum eine Lawine abgeht –auch nicht natürliche Ursachen wie z. B. Aktivität von Wintersportlern oder Explosionen sind versichert.

Vulkanausbruch

Bei einem Vulkanausbruch handelt es sich gemäß § 4 Nr. 3 h) VGB 2010 (1914) um eine "plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen."

Risikomessung mit dem ZÜRS

Die Eintrittswahrscheinlichkeit für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen ist innerhalb Deutschlands nicht gleich verteilt. Das individuelle Risiko einer Immobilie hängt von diversen Einflussgrößen ab, darunter die räumliche Nähe zu Gewässern, Schutzgebiete in der Umgebung und der generellen Häufigkeit, mit der in einer bestimmten Region starke Regenfälle auftreten.

Die Versicherungswirtschaft setzt das ZÜRS (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) zur Tarifierung der Beiträge ab. Je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit eines bestimmten Ereignisses statistisch betrachtet ist, desto höher ist auch die Versicherungsprämie für den Versicherungsort. Das ZÜRS sieht vier Tarifzonen vor, wobei Zone 4 diejenige mit dem höchsten Risiko ist. In Gebieten mit der Zone 4 treten Überschwemmungen rein statistisch häufiger als einmal in zehn Jahren auf.

Die Grundlage für die Risikobemessung bilden u.a. Schadensmeldungen der Vergangenheit. Der individuelle Tarif richtet sich nach Straße und Hausnummer und nicht nach Ort oder Postleitzahl. Viele Versicherer lehnen Versicherungsschutz für Gebäude in der Tarifzone 4 ab. Zu dieser Zone gehört z. B. der direkt am Rhein liegende Teil der Kölner Altstadt.

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