Landgericht München II Az. 10 O 4590/13

Feuerversicherung ist bei grober Fahrlässigkeit zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt

Keiner wünscht sich ernsthaft, sie irgendwann einmal im Leben zu brauchen – und doch besitzen sie Millionen von Menschen in Deutschland. Die Rede ist von einer Feuerversicherung, auch als Gebäudefeuerversicherung oder Brandversicherung bezeichnet.

Ein Gebäudebrand ist so ziemlich das Schlimmste, was sich ein Immobilieneigentümer vorstellen kann. Die Arbeit von Jahren, mitunter Jahrzehnten, sowie ein großer finanzieller Wert werden innerhalb kürzester Zeit zunichte gemacht. Froh kann in diesem Zusammenhang derjenige sein, welcher eine Feuerversicherung für sein Objekt abgeschlossen hat. Sie leistet bei allen Schäden durch die Einwirkung von Feuer – es sei denn, dem Eigentümer bzw. Versicherungsnehmer kann eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Versicherung dazu berechtigt, die Leistung zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern.

Was ist  grobe Fahrlässigkeit?

Genau hier streiten sich die Geister. Und nicht nur die, sondern auch die Gerichte. Einen derart gelagerten Fall hatte kürzlich das Landgericht München II zu verhandeln.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Eine Hausbesitzerin stellte in ihrer Kellersauna eine Kiste mit Weihnachtsdekoration ab. Beim Hinausgehen betätigte sie den Lichtschalter, der aber gleichzeitig auch als Ein- und Ausschalter für den Saunaofen fungierte. Sie schaltete somit den Saunaofen unbemerkt ein, das Unglück nahm seinen Lauf. Der sich erhitzende Ofen sorgte anschließend dafür, dass die Kiste mit den Dekomaterialien in Brand geriet. Das Feuer griff im weiteren Verlauf erst auf die Sauna und dann auf das ganze Haus über. Es entstand ein hoher Sachschaden. Diesen meldete die Frau bei ihrer Gebäudefeuerversicherung und wollte ihn von ihr ersetzt bekommen.

Die Versicherung hielt das Verhalten der Hausbesitzerin jedoch für grob fahrlässig und kürzte daher die Leistung um 30 %. Dies wollte die Versicherte nicht hinnehmen und verklagte den Versicherungskonzern. Der Fall ging vor das Landgericht München II. Die Richter hatten also zu entscheiden, inwieweit das Verhalten der Versicherten als grob fahrlässig einzuschätzen ist und ob die Leistungskürzung um 30 % als angemessen gilt.

Ergebnis der Verhandlung

Die Richter kamen zu der Ansicht, dass das Bedienen des Schalters, ohne sich dabei zu vergewissern, dass der Saunaofen nicht eingeschaltet wird, grob fahrlässig ist und die Kürzung der Versicherungsleistung um 30 % somit rechtmäßig sei.

Auch die Aussage der Klägerin, dass sie die Funktion des Schalters überhaupt nicht gekannt habe, änderte nichts an diesem Urteil. Insbesondere die Tatsache, dass der Saunaschalter entsprechend seiner Funktion beschriftet gewesen sei, die Klägerin diese Beschriftung aber nicht wahrgenommen habe, führten die Richter als ein grob fahrlässiges Verhalten an. Zudem hätte die Tatsache, dass in der Sauna leicht brennbares Material abgestellt wurde, die Frau zu einer höheren Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Sie hätte somit den Brand mit einfachsten Mitteln verhindern können, was das Fehlverhalten als unentschuldbar kennzeichne.

Fazit

Damit habe die Versicherte ihrer Sorgfaltspflicht nicht genüge getan, was grundsätzlich eine Kürzung der Versicherungsleistung nach sich ziehen kann. Auch die Höhe der Kürzung von 30 % wurde von den Richtern in diesem Fall als angemessen angesehen, so dass das abschließende Urteil gegen die Klägerin ausfiel.

An diesem Urteil wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es für Versicherte ist, eine ausreichende Sorgfalt an den Tag zu legen bzw. die auferlegte Sorgfaltspflicht zu beachten. Andernfalls riskiert jeder Versicherte eine Kürzung oder sogar die komplette Verweigerung der Versicherungsleistung.