OLG Oldenburg Az. 5 U 79/14

Falsche Angaben berechtigen Versicherung zur Leistungsverweigerung

Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten zwischen Versicherungen und ihren Kunden hinsichtlich der Ausschüttung von Leistungen im Schadensfall. Viele Verbraucher sind daher der Meinung, dass Versicherungen sowieso nur beim Kassieren der Beiträge schnell dabei sind, sich bei der Auswahl von Leistungen jedoch wie ein Aal winden und alles versuchen, diese zu verweigern.

In einigen Fällen jedoch könnten auch die Versicherungsgesellschaften ihren Mitgliedern derartige Vorwürfe machen. Zum Beispiel dann, wenn der Versicherte im Schadensfall bewusst falsche Angaben macht, um einen nicht vorhandenen Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

Allerdings ist dies ein sehr sensibler Bereich, in dem sich Fragen ergeben wie: Inwieweit müssen die Angaben falsch sein, damit die Ausschüttung der Versicherungsleistung verweigert werden kann? Reicht es bereits aus, einen Sachverhalt bzw. ein Detail davon zu verschweigen, damit sich die Versicherung auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen kann?

Schwierige Fragen, mit denen sich das Oberlandesgericht Oldenburg in dem folgenden Fall zu beschäftigen hatte.

Vergessener Topf verursacht spürbare Kosten

Der Versicherungsnehmer hatte eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Es kam schließlich zum Versicherungsfall, als er in seiner Wohnung einen Topf mit Fett erhitzte und diesen im Anschluss auf dem Herd vergaß. In der Folge entzündete sich das Fett und es entstanden in der Wohnung ein kleinerer Brand sowie eine starke Rauchentwicklung.

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    Allerdings bemerkte der Kläger dies erst nach mehreren Stunden. Durch das entzündete Fett entstanden Schäden in mehreren Räumen der Wohnung, und auch die starke Rauchentwicklung führte zu Schäden an der Wohnungseinrichtung.

    Der Wohnungseigentümer hatte die Feuerwehr verständigt und Wohnung gelüftet, um die Auswirkungen des Schadens zu begrenzen. Trotzdem bezifferte ein Sachverständiger die Kosten auf rund 20.000 Euro.

    Hat sich der Herd von selbst eingeschaltet?

    Seiner Versicherung gegenüber gab der Kläger an, der Elektroherd weise einen Defekt auf, wodurch sich das Cerankochfeld von selbst eingeschaltet und erhitzt habe. Somit verlangte der Kläger die Regulierung des Schadens von seiner Versicherung.

    Die Versicherung verweigerte dies jedoch mit der Begründung, Zweifel an den Ausführungen des Versicherten zu haben und anzunehmen, dass dieser den Schaden selbst verursacht habe. Damit wollte sich der Versicherte nicht abfinden und klagte schließlich vor Gericht.

    Gerichte weisen zweifelhaften Klagversuch ab

    Der Fall wurde zunächst von dem zuständigen Landgericht verhandelt. Hier wies das Gericht die Klage des Versicherten ab, worauf dieser in Berufung ging. In nächster Instanz fällte das Oberlandesgericht Oldenburg sein Urteil. Doch auch hier hatte der Kläger keinen Erfolg, die Berufung wurde abgewiesen.

    In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass der Kläger arglistig seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Versicherungsgesellschaft verletzt habe. Insbesondere die Pflicht, unverzüglich jede erforderliche Auskunft zur Feststellung des Versicherungsfalls zu erteilen, sei hier verletzt worden.

    Klarer Fall: Keine Leistungspflicht bei arglistiger Täuschung

    Der Kläger hatte sowohl seiner Versicherungsgesellschaft gegenüber als auch vor Gericht den Hergang des Schadens falsch dargestellt. Unter Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Angabe, der Brand sei durch einen Defekt des Elektroherdes ausgelöst worden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Vielmehr habe der Versicherte einfach nur vergessen, den Herd auszuschalten.

    In der weiteren Folge der Verhandlung unterstellten die Richter dem Versicherten einen ganz klaren Vorsatz. Er sei sich bereits direkt nach dem Vorfall darüber im Klaren gewesen, dass er durch das Vergessen des Topfes auf dem Herd den Schaden selbst herbeigeführt habe.

    Diese Tatsache hätte er allerdings gegenüber der Versicherung und auf vor Gericht bewusst verschwiegen. Ihm müsse also klar gewesen sein, dass er bei Angabe des wahren Schadenshergangs Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche auf Schadenersatz hätte befürchten müssen.

    Somit hätte der Versicherte billigend in Kauf genommen, dass er das Regulierungsverhalten der Versicherung zu seinem Vorteil und deren Nachteil beeinflusse. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung könne die Versicherung das Leistungsrecht verweigern und sei nicht mehr dazu verpflichtet, die Leistungen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag auszuschütten.

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    Meinung zum Urteil:

    Die Vorspiegelung falscher Tatsachen bei Versicherungsfällen lohnt sich nicht!

    An diesem Urteil sieht man wieder einmal: Es lohnt sich in der Praxis nicht, falsche Angaben zum Schadenshergang gegenüber seiner Versicherung zu machen. Gerade bei diesem Thema sind Versicherungen generell sehr sensibel und schalten schon bei kleinsten Zweifeln einen Sachverständigen ein.

    Hierbei handelt es sich um erfahrene und fachkundige Experten, die in der Regel jeden Sachverhalt eindeutig rekonstruieren können und somit auch schnell dahinter kommen, wenn jemand den Sachverhalt falsch dargestellt.

    Wenn der Versicherte Pech hat, verklagt ihn die Versicherung im Anschluss auch noch wegen arglistiger Täuschung bzw. versuchtem Versicherungsbetrug, was sehr empfindliche Folgen haben kann.

    Daher unser Tipp: Bleiben Sie ehrlich gegenüber der Versicherung, auch wenn das für Sie zum Nachteil führen sollte.