Was ist versichert?

Welche Sachen und Kosten sind durch eine Wohngebäudeversicherung versichert?

Der Schutz der Wohngebäudeversicherung bezieht sich auf das im Versicherungsschein benannte Gebäude. Was versichert ist und was nicht, geht aus § 5 VGB 2010 (1914) hervor. Demnach sind „die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör“ versichert. Der Versicherungsschutz greift zusätzlich für „unmittelbar an das Gebäude angrenzende Terrassen“.

Definition: Was ist ein Gebäude?

In § 5 Nr. 2 VGB 2010 (1914) wird im Detail benannt, was als versicherte Sache gilt. Zunächst muss es sich um ein Gebäude handeln. Um ein Gebäude handelt es sich gemäß den Versicherungsbedingungen bei „mit dem Erdboden verbundenen Bauwerken“. Die Bauwerke müssen darüber hinaus überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sein (ansonsten wäre eine gewerbliche Versicherung erforderlich) und Schutz gegen äußere Einflüsse bieten.

Die Verbindung zwischen Bauwerk und Erdboden kann z. B. durch einen Keller oder eine  Betonplatte erfolgen. Erforderlich ist eine feste Verbindung. Steht ein kleines Gartenhaus nur durch sein Eigengewicht auf dem Rasen, handelt es sich nicht um ein Bauwerk. Auch bei Wohnmobilen und Wohnwagen mit heruntergelassenen Stützrädern handelt es sich nicht um ein Gebäude.

Beachte: Ein PKW-Unterstand kann als Gebäude dienen. Die Definition erfordert, dass ein Gebäude gegen äußere Einflüsse schützt. Dies ist gegeben, wenn ein Dach vor Regen schützt. Ein Gebäude muss keinesfalls bewohnbar sein.

Befinden sich auf dem Versicherungsgrundstück mehrere Gebäude, werden sie im Versicherungsschein einzeln aufgeführt. Jedes Gebäude erhält eine eigenständige Versicherungssumme zugewiesen. Garagen – egal ob freistehend oder angebaut – werden ebenfalls einzeln angegeben, sind aber zusammen mit dem (Haupt-)Wohngebäude versichert.

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Definition: Was sind Gebäudebestandteile?

Gebäudebestandteile werden in § 5 Nr. 2 VGB 2010 (1914) definiert. Es handelt sich demnach um „in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben“. Typisch für Gebäudebestandteile ist, dass sie bei der Trennung vom Gebäude zerstört oder wesentlich verändert werden.

In der Ausbildungsliteratur des Verlags für Versicherungswirtschaft zur Wohngebäudeversicherung werden als Beispiele (!) für Gebäudebestandteile aufgeführt: Türen, Fenster, Decken- und Wandvertäfelungen, Tapeten, individuell gefertigte Einbaumöbel, Heizungsanlagen, Anlagen der Warmwasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, verklebte Teppich- und PVC-Böden, Fliesen, Balkongeländer und Dachrinnen.

Mitunter kann es sich bei Gebäudebestanteilen um „Scheinbestandteile“ handeln, die dem Hausrat des Mieters zuzurechnen sind und mit dessen Auszug wieder verschwinden. Ob die Wohngebäudeversicherung des Versicherungsnehmers oder die Hausratversicherung des Mieters (sofern eine solche besteht) greift, hängt davon ab, wer eine Sache angeschafft hat.

Hat ein Mieter eine Sache angeschafft und trägt er auch selbst die Gefahr dafür, ist die Sache meistens dem Hausrat zuzurechnen. Anders, wenn der Mieter eine bereits vorhandene Sache nur austauscht: Dann greift im Schadensfall der Schutz der Wohngebäudeversicherung.

Definition: Gebäudezubehör

Bei Gebäudezubehör handelt es sich gemäß § 5 Nr. 2 c) VGB 2010 (1914) um „bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen“. Als überwiegende Zweckbestimmung sind wohnwirtschaftliche Zwecke zu verstehen.

Der Verlag für Versicherungswirtschaft listet in seiner Ausbildungsliteratur Beispiele für Gebäudezubehör auf. Als Zubehör zur Instandhaltung gelten demnach z. B. Dachziegel, Ersatzfliesen, Werkzeug und  Fassadenfarbe. Zubehör zur Zweckbestimmung des Gebäudes können z. B. sein: Gemeinschaftswaschmaschine, Balkonkästen, Brennstoffvorräte, Handfeuerlöscher, Hausbriefkästen, Treppenhauslampen oder Antennenanlagen.

Achtung: Der Versicherungsschutz greift nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Heckenschere, die in der Garage gelagert wird, ist nicht versichert: Sie wird zur Instandhaltung des Grundstücks und nicht des Gebäudes genutzt. Nicht versichert ist auch das Heizöl in einem Tank: Da der Tank (in der Regel) nicht am Gebäude angebracht ist und sich auch nicht darin befindet, handelt es sich nicht um Zubehör.

Besteht gleichzeitig eine Hausratversicherung, können beide Policen aufeinandertreffen. Das ist in der Praxis häufig bei Antennenanlagen der Fall. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen für diesen Fall, dass bis zu einer Entschädigungshöhe von 1.000 Euro der Gebäudeversicherer allein zahlen und regulieren soll. Bei  mehr als 1.000 Euro soll de Gesamtbetrag zwischen beiden Versicherern aufgeteilt werden.

Definition: Grundstücksbestandteile

Versichert sind gemäß § 5 Nr. 2 d) auch Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück. Um solche handelt es sich bei „mit dem Grund und Boden des Grundstücks fest verbundene Sachen“. Solche Grundstücksbestandteile müssen häufig einzeln angegeben werden. Nicht bei allen Versicherern sind sie automatisch versichert.

Hundehütten, Carports und Gewächshäuser sind z. B. nur bis zu einer bestimmten qm-Zahl versichert. Je nach Anbieter müssen sie auch gesondert versichert werden. Die Versicherungsbedingungen sehen (möglichen) Versicherungsschutz auch Grundstückseinfriedungen (inkl. Hecken), Hof- und Gehwegsbefestigungen, Masten und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen vor.

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