Brand

Was ist ein Brand?

Ein Brand ist in den VGB 2010 (1914) in §2 Nr. 2 wie folgt definiert: "Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag."

Voraussetzungen für einen Brand aus versicherungstechnischer Sicht

Damit ein Brand im versicherungstechnischen Sinne vorliegt, müssen somit mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um ein Feuer handeln. Daraus folgt, dass eine Lichterscheinung wie Flammen, Glut oder Funken vorhanden (gewesen sein) muss.

Zweitens muss das Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entstehen oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen. Ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entsteht ohne wissentliches Einwirken einer berechtigten Person. Es kann sich z. B. um Brandstiftung (die nicht vom Versicherungsnehmer begangen wird), um ein Feuer infolge von Blitz, Kurzschluss oder Explosion handeln.

Feuer durch bestimmungsgemäßen Herd entsteht z. B. im Kamin, im Holzkohlegrill oder durch Kerzen. Verlässt das Feuer diesen Herd und breitet es sich auf versicherte Sachen aus, besteht dafür Versicherungsschutz. Davon unberührt sind Leistungsausschlüsse- und Einschränkungen aufgrund grober Fahrlässigkeit.

Drittens muss sich das Feuer aus eigener Kraft ausbreiten können. Diese Voraussetzung ist z. B. für Sengschäden bedeutsam, die gemäß § 2 Nr. 6 b) VHB 2010 (1914) explizit nicht versichert sind. Ein Sengschaden resultiert aus Feuer, das sich nicht selbst ausbreitet.

Wann sind Brandschäden nicht versichert?

In § 2 Nr. 6 d) VGB 2010 (1914) ist ein Ausschluss definiert. Versichert sind demnach keine  Brandschäden an versicherten Sachen, die "dadurch entstehen, dass die einem  Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden". Dieser Ausschluss gilt auch für Sachen, "in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird".

Beispiele für diesen Ausschluss sind z. B. Feuer im Schornstein oder in einem Wäschetrockner. Achtung: Der Leistungsausschluss bezieht sich nicht auf eine versicherte Gefahr, sondern auf eine versicherte Sache. Entsteht im Wäschetrockner ein Feuer und breitet es sich danach auf andere versicherte Sachen aus, besteht dafür Versicherungsschutz. Der Ausschluss gilt darüber hinaus nicht für Schäden, die infolge einer versicherten Gefahr an anderen Sachen entstehen.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind dagegen Schäden durch Erdbeben. Dies gilt gemäß den Versicherungsbedingungen "ohne Rücksicht auf weitere Ursachen". Um Brandschäden nach einem Erdbeben zu versichern, muss eine erweiterte Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden.

Beispiele

Der Versicherungsnehmer betreibt einen mit Holz befeuerten Kachelofen. Beim Nachlegen von Holz stürzt ein brennendes Holzstück auf den  Teppichboden, der zum Wohngebäude gehört. An der Stelle unter dem Holzstück ist der Teppichboden daraufhin versengt.

Die Versicherung wird an dieser Stelle nicht leisten, weil der Brandbegriff nicht erfüllt war. Das Feuer hat zwar seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen, anschließend aber nicht auf den Teppich übergegriffen und sich somit nicht aus eigener Kraft ausgebreitet. Für Sengschäden kommt die Wohngebäudeversicherung nicht auf.

Im fünften Stock eines Mehrfamilienhauses kommt es zu einem Brand. Bei den Löscharbeiten dringt Löschwasser in die im vierten Stock gelegene Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Neben diversen Hausratgegenständen werden auch Teppich- und Parkettböden irreparabel geschädigt.

Da Teppich- und Parkettböden in der Regel zum Wohngebäude gehören, leistet die Wohngebäudeversicherung Ersatz. Der Versicherungsschutz umfasst Einwirkungs- und Folgeschäden. Für den Versicherungsnehmer spielt die Ursache des Brandes zunächst keine Rolle. Der Versicherer kann ggf. Regress beim Verursacher des Brandes anmelden.

Brand nach Erdbeben

Ein Erdbeben im Rheingraben zerstört eine Gasleitung im Haus des Versicherungsnehmers, woraufhin Gas ausströmt, das sich umgehend entzündet. Das Haus fängt Feuer und brennt vollständig aus, da die Feuerwehr erst spät eintrifft.

Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall nicht auf eine Entschädigung hoffen – es sei denn, er hat eine erweiterte Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Ohne den Einschluss weiterer Elementarschäden gilt § 2 Nr. 6 a) VGB 2010 (1914), wonach Schäden durch Erdbeben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen sind. Dass Brand an sich zu den versicherten Gefahren zählt, spielt hier keine Rolle.

Kurzschluss nach Starkregen

In Jahrhundert-Starkregen flutet das Grundstück des Versicherungsnehmers. Alle Drainagen laufen über und das Wasser dringt in den Keller ein. Dadurch kommt es zu einem Kurzschluss an der im Keller befindlichen Elektrik, der wiederum einen Brand verursacht.

Das Feuer ist ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden und wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Gebäudeversicherung ersetzt deshalb die Schäden durch den Brand. Die Schäden durch das Hochwasser im Keller sind nur versichert, sofern weitere Elementarschäden eingeschlossen wurden.

Brand eines PCs

Ein PC fängt aufgrund eines technischen Defekts Feuer. Das Feuer versengt den zum Wohngebäude zählenden Teppichboden. Die starke Rauchentwicklung verursacht Schäden an allen Tapeten in der Wohnung, so dass neu tapeziert werden muss.

Sengschäden sowie Schäden durch Rauch und Ruß sind grundsätzlich nicht versichert, weil kein Feuer im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Sie sind aber versichert, wenn sie als Folge einer versicherten Gefahr (hier: Feuer im PC) entstehen. Deshalb erstattet die Wohngebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer den Schaden. Voraussetzung ist, dass im PC-Gehäuse tatsächlich ein Feuer stattgefunden hat und z. B. Flammen vorhanden waren.

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