Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az. 109 C 256/07)

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung sowie dem Einsatz von Trocknungsgeräten um bis zu 100 Prozent zulässig

Für Mieter ist Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung ein besonderes Ärgernis. Sie beeinträchtigen die Gesundheit, zerstören in einem schleichenden Prozess viele Teile der Wohnungseinrichtung und sind außerdem äußerst schwer wieder zu beseitigen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, in welcher Höhe eine Mietminderung beim Auftreten von Feuchtigkeit und Schimmel und dem anschließenden Beseitigen unter Einsatz von Trocknungsgeräten zulässig ist. Darüber hatte das Amtsgericht Schöneberg in folgendem Fall zu entscheiden:

In einer Mietwohnung kam es zunächst zur Schimmelbildung im Bad. Nach und nach wurden immer mehr Feuchtigkeitsquellen in der gesamten Wohnung festgestellt, durch die unter anderem das Laminat in der Diele aufzuquellen und zu brechen begann. Mit diesen Schäden konfrontiert, minderte der Mieter seine Mietzahlungen um zunächst 33 Prozent.

Es stellte sich heraus, dass die Wasserschäden durch eine undichte Wasseruhr entstanden. Da diese jedoch schon über längere Zeit das entsprechende Leck aufwies, weitete sich der Wasserschaden derart aus, dass er am Ende nur noch durch den Einsatz von Trocknungsgeräten wieder beseitigt werden konnte. Die Trocknungsgeräte mussten dabei über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufgestellt werden. Der Mieter erkannte darin eine weitere Beeinträchtigung seiner Wohnqualität und minderte die Mietzahlung schließlich um komplette 100 Prozent.

Diese Mietminderung wollte sein Vermieter jedoch nicht akzeptieren und forderte die Nachzahlung der entsprechenden Mieten. Als sich der Mieter weigerte, diese Zahlungen zu leisten, ging der Fall schließlich vor das Amtsgericht Schöneberg.

Das Gericht gab in der folgenden Verhandlung dem Mieter Recht. Jeder einzelne Schaden wurde dabei vom Gericht gesondert betrachtet und die entsprechenden Mietminderung festgelegt. Anschließend rechnete man die Mietminderungsanteile zusammen und kam zu dem Entschluss, dass die Mietminderung um 100 Prozent gerechtfertigt sei. Hier die Details:

Aufgrund der Schimmelbildung im Bad sei eine Mietminderung von insgesamt 10 Prozent angemessen, urteilte das Gericht. Hinzu kam das aufgequollene und schließlich gebrochene Laminat in Flur, für das das Gericht eine Minderung von weiteren 20 Prozent anerkannte. Weiterhin kam hinzu, dass auf dem zur Mietwohnung gehörenden Balkon mehrere Fliesen fehlten, was laut des Gerichts eine weitere Mietminderung in Höhe von drei Prozent rechtfertige. Dadurch kann das Gericht zu der Ansicht, dass die vom Mieter geminderten 33 Prozent in Ordnung seien.

Bleibt schließlich noch der Einsatz der Trocknungsgeräte. Hier stellte das Gericht fest, dass durch den in Zusammenhang mit dem Betrieb der Trocknungsgeräte entstehenden Lärm von mehr als 50 Dezibel über einen längeren Zeitraum die komplette Nutzung der Mietsache unzumutbar geworden sei. Daher sei die Mietminderung um insgesamt 100 Prozent gerechtfertigt. Die Richter stellten im Einzelnen fest, dass weder konzentriertes Arbeiten noch Schlafen bei dem vorliegenden Lärmpegel möglich gewesen sei. Dabei bezogen sie sich auf die Emissionsrichtwerte für Lärm, nach denen die Grenzen innerhalb von Gebäuden bei 35 Dezibel tagsüber und 25 Dezibel nachts liegen. Diese Grenzwerte seien im vorliegenden Fall deutlich überschritten worden.

Das Gericht verurteilte den Vermieter außerdem dazu, seinem Mieter die durch den Einsatz der Trocknungsgeräte entstandenen Stromkosten zu ersetzen.

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