Explosion und Implosion

Wann sind Schäden durch Explosion oder Implosion versichert?

Explosionen werden unterteilt in Verbrennungsexplosionen und Behälterexplosionen. Bei einer Verbrennungsexplosion kommt es zur plötzlichen (explosiven) Verbrennung von Gas-Luft-Gemischen, Dampf-Luft-Gemischen und Staub-Luft-Gemischen. Bei einer Behälterexplosion findet ein plötzlicher Druckausgleich statt. In § 2 Nr. 5 VGB 2010 (1914) ist die versicherte Gefahr  Explosion definiert. "Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzliche Kraftäußerung".

Für Behälterexplosionen gilt darüber hinaus: "Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich".

Was ist nicht als Explosion versichert?

Aus dieser Definition leitet sich auch ab, was nicht als Explosion versichert ist. In Privathaushalten entstehen häufig (moderate) Schäden durch das Zerplatzen von Flaschen im Gefrierfach oder in der Tiefkühltruhe. Gemäß der VGB-Definition handelt es sich dabei aber nicht um eine Explosion. Zum einen ist Wasser kein Gas (Wasserdampf allerdings schon), zum anderen findet keine plötzliche Kraftäußerung, sondern eine allmähliche Ausdehnung durch Gefrieren statt. Auch platzende Schläuche (z. B. durch Wasserdruck) fallen nicht unter den Explosionsbegriff. Daraus resultierende Schäden sind aber ggf. als Leitungswasserschäden versichert.

Beispiele für Explosionen in der Wohngebäudeversicherung

Der Verlag für Versicherungswirtschaft (VVW) führt in seiner Ausbildungsliteratur mehrere Beispiele für Ereignisse auf, die unter den Explosionsbegriff fallen und für die der Versicherungsschutz der verbundenen Wohngebäudeversicherung greift.

Explosive Verbrennungen von Gas-Luft-Gemischen treten in der Praxis häufig im Zusammenhang defekten Gasleitungen auf. Laut VVW besteht Versicherungsschutz, wenn Gas in Räume des Hauses eindringt und sich durch den Funken eines Lichtschalters entzündet. Ein weiteres Beispiel sind schlecht brennende Kohleöfen. In diesen können sich Gase entwickeln, die plötzlich zünden. Dabei kann es zu einer Verpuffung, einer Explosion oder einer Detonation kommen. Welche der drei Definitionen greift, hängt lediglich von der Stärke und der Ausbreitungsgeschwindigkeit ab. Für den Versicherungsschutz spielt die Unterscheidung keine Rolle. Verpuffungen und Detonationen sind als Explosionen versichert.

Auch weniger "spektakuläre" Ereignisse gelten als Explosion im Sinne der Versicherungsbedingungen. So z. B. bei Schnellkochtöpfen: Ein defektes Überdruckventil kann zu Überdruck innerhalb des Topfes führen, der sich durch eine Explosion entlädt und Bestandteile des Gebäudes beschädigt. Schäden z. B. an Parkett oder Teppichboden sind auch durch gärende Saftflaschen möglich. Solche Schäden sind in der Praxis sogar recht häufig anzutreffen. Anders als bei einfrierenden Flaschen ist der Explosionsbegriff erfüllt: Die Kraftäußerung verläuft plötzlich (gärende Saftflaschen bersten nicht allmählich, sondern von „jetzt auf gleich“) und sie beruht auf dem Ausdehnungsbestreben der innerhalb der Flasche gärenden Gase.

Der Versicherungsschutz greift auch bei  der Detonation von Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg (Blindgänger). Die meisten Sprengstoffe enthalten Sauerstoff, der für die Zündung erforderlich ist. Sauerstoff ist ein Gas. Dass ein Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg stammt kann der Versicherer nicht als Ausschlussgrund geltend machen. Auch wenn die Bombe im Krieg abgeworfen wurde, liegt Jahrzehnte später kein Krieg mehr vor. Die Explosion eines Blindgängers ist auch kein kriegsähnliches Ereignis.

In § 2 Nr. 6 VGB 2010 (1914) finden sich einige Ausschlüsse. Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben. Dieser Ausschluss gilt "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen". Das bedeutet, dass eine Leistungspflicht des Versicherers auch dann nicht besteht, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden auf ein Erdbeben zurückzuführen ist. Für Wohngebäude in Deutschland ist dieser Ausschluss nur bedingt relevant, da es in unseren Breiten ausgesprochen selten starke Erdbeben mit großen Schäden gibt.

Nicht versichert sind Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen. Wohlbemerkt: Explodiert ein Benzin-Rasenmäher und werden versicherte Sachen dadurch beschädigt, gilt für die versicherten Sachen der Versicherungsschutz sehr wohl. Nicht versichert sind ferner Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.

Implosion

Implosionen ereignen sich in Privathaushalten am häufigsten im Zusammenhang mit TV-Geräten. Gemäß § 2 Nr. 5 VGB 2010 (1914) ist eine Implosion "ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines Unterdruckes".
Genau wie bei einer Explosion findet ein plötzlicher Druckausgleich statt. Er vollzieht sich bei einer Implosion aber von außen nach innen, weil der Druck außerhalb des Hohlkörpers größer ist als in seinem Inneren.

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