Wasserrohr der Heizungsanlage gebrochen

Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 226/92)

Kleingedrucktes ist nicht immer wirksam wie im Fall eines gebrochenen Wasserrohres

Als ein Wasserrohr in der Heizungsanlage bricht, weigert sich die Gebäudeversicherung, den Schaden zu ersetzen: Nach einer übergreifenden Interpretation der Vertragsklauseln seien nur Schadensereignisse außerhalb, nicht aber innerhalb des Heizkessels gedeckt. Diese Spitzfindigkeit ging auch dem Bundesgerichtshof zu weit. Er urteilte: Maßgeblich sei allein, wie ein durchschnittlicher und aufmerksamer Kunde das Kleingedruckte verstehen müsse. Und in diesem Fall habe er davon ausgehen können, einen umfassenden Schutz zu bekommen (Az. IV ZR 226/92).

Die Konsequenz: Nicht gleich von gedrechselten Formulierungen der Versicherungsjuristen abschrecken lassen. Das Kleingedruckte kann nämlich auch ungültig sein. Unwirksam sind etwa solche Passagen, deren Tragweite ein Durchschnittsbürger nicht erfassen kann, die ihn grob benachteiligen oder ihn überrumpeln.