Amtsgericht Erfurt Az. 5 C 1432/12

Ein defektes Rohr im Treppenhaus ist nicht immer über die Wohngebäudeversicherung versichert

Eine Wohngebäudeversicherung schützt bei einem Wasserschaden im Treppenhaus nicht automatisch in vollem Umfang. Diese Erkenntnis musste ein Hausbesitzer vor dem Amtsgericht Erfurt machen, der auf 1.630 Euro der für die Beseitigung des Nässeschadens und die Erforschung von dessen Ursache angefallenen Kosten sitzen blieb.

Im Treppenhaus des Versicherungsnehmers hatte sich die Rohrverbindung eines Dunstabzugssystems gelöst und das ausgetretene Wasser hatte die Wand durchnässt.

An sich sind Schäden durch Leitungswasser über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. In diesem Fall aber verweigerte der Versicherer die Übernahme der vollen Kosten. Seine Begründung: nur Bruch- und Frostschäden seien laut den vereinbarten Versicherungsbedingungen abgedeckt. Wasserschäden also, die durch Ermüdungserscheinungen in Folge von Verschleiß oder Witterungsbedingungen auftreten. Das Auseinanderfallen der Rohre des Dunstabzugssystems aus unbekannten Gründen hingegen sei nicht versichert.

Daraufhin zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Das Amtsgericht Erfurt gab in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 5 C 1432/12 stellte sich aber auf die Seite der Versicherung. Dem Geschädigten wurden lediglich die Kosten für den Neuanstrich des Treppenhauses ersetzt. Auf den Kosten für die Ursachenforschung und Beseitigung des Schadens am Rohrsystem hingegen blieb er sitzen.

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