Versicherte Kosten

Welche Kosten sind durch eine Wohngebäudeversicherung versichert?

Der Versicherungsschutz der verbundenen Wohngebäudeversicherung deckt auch Kosten ab, die im Zusammenhang mit Schäden durch versicherte Gefahren an versicherten Sachen entstehen. Dennoch existiert keinesfalls ein Rundum-Sorglos-Schutz für die eigene Immobilie.  In der Praxis sind Versicherungsnehmer häufig überrascht, wenn die Versicherung bestimmte Kosten ablehnt.

Beispiel: Sturm entwurzelt Baum

Ein starker Sturm entwurzelt einen Baum auf dem Versicherungsgrundstück. Der Baum stürzt um und streift dabei das Wohnhaus des Versicherungsnehmers. Das Dach sowie die Fassade erleiden größere Schäden. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes vollständig. Darüber hinaus ersetzt er die Kosten für das Abfahren des Schutts. Der umgestürzte Baum muss zersägt und abtransportiert werden. Die dafür entstehenden Kosten in Höhe von 1500 Euro übernimmt die Versicherung nicht.

In § 7 Nr. 1 VGB 2010 (1914) findet sich der Grund für diese Differenzierung. In Abschnitt a) ist festgelegt, was unter versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten zu verstehen ist. Es handelt sich um Kosten "für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und vernichten".

Der Baum ist keine versicherte Sache – deshalb werden die Kosten nicht übernommen. Der Einschluss von Bäumen als Grundstücksbestandteil ist nicht üblich. Es besteht aber die Möglichkeit, die Klausel 7363 einzuschließen. Dann werden Aufräumungskosten für Bäume übernommen, die durch Sturm oder Blitzschlag umstürzen und bei denen eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Der Versicherungsschutz schließt ausdrücklich Bäume aus, die bereits abgestorben sind. Üblich ist ein Höchstbetrag von 2.000 Euro.

Kontaminiertes Erdreich

Eine weitere Lücke im Versicherungsschutz betrifft kontaminiertes Erdreich. Erdreich kann z. B. durch Löschwasser verseucht werden. Eine Kontamination ist z. B. auch durch das Auslaufen eines Öltanks denkbar. Ohne den Einschluss der Klausel 7362 sind die entstehenden Kosten nicht versichert. Wird die Klausel eingeschlossen, ist eine Obergrenze von 2 Prozent der Versicherungssumme bzw. 20.000 Euro üblich.

Die Versicherung zahlt nur, wenn eine Kontaminierung erstens infolge eines Versicherungsfalls entstanden ist und zweitens eine behördliche Anordnung besteht. Es werden die Kosten für die Untersuchung und den Austausch des Erdreichs sowie den Aushub und den Abtransport des kontaminierten Teils übernommen.

Der Text der Klausel 7362 ist der längste von allen optionalen Klauseln zur verbundenen Wohngebäudeversicherung. Kosten für den Austausch von dekontaminiertem Erdreich gelten laut Nr. 5 der Klausel nicht als Aufräumungs- und Abbruchkosten. Dies ist insoweit relevant, als dass für Aufräumungs- und Abbruchkosten eine separate Entschädigungshöchstgrenze gilt.

Die Klausel regelt im Detail die Entschädigung für den Fall, dass bereits vor dem Versicherungsfall eine Dekontamination bestand und diese durch ein weiteres Ereignis verschlimmert wird. In diesem Fall übernimmt der Versicherer nur die Kosten, die die Kosten für die Beseitigung der ersten Dekontamination übersteigen.

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Aufräumungs- und Abbruchkosten

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind nicht auf das Versicherungsgrundstück beschränkt. Fegt ein Orkan Teile des Gebäudes auf die Straße oder benachbarte Grundstücke, zahlt die Versicherung auch dort den Abtransport.

Bewegungs- und Schutzkosten

Zu den versicherten Kosten zählen laut § 7 Nr. 1 b) auch Bewegungs- und Schutzkosten. Dabei handelt es sich um Kosten, "die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen".

Beachte: Bewegungs- und Schutzkosten beziehen sich auf "andere Sachen". Muss nach einem Rohrbruch z. B. das Mobiliar ausgeräumt werden, um das zerstörte Parkett instandzusetzen, übernimmt der Versicherer die Kosten für den Abtransport und ggf. die Zwischenlagerung. Unter bestimmten Umständen entfällt ein Teil der Kosten auf die Hausratversicherung. Diese übernimmt Kosten für Maßnahmen zur Schadenabwendung. Muss das Mobiliar vor ausgelaufenem Leitungswasser geschützt werden, sollte es sich um solche Kosten handeln.

Bewegungs- und Schutzkosten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten sind üblicherweise bis zur Entschädigungsgrenze  von 5 Prozent der Versicherungssumme versichert. Die Kosten werden nur erstattet, soweit sie notwendig und tatsächlich angefallen sind. Der Versicherungsnehmer muss im Hinblick auf die Kosten echte Verbindlichkeiten eingegangen sein. Ein Kostenvoranschlag reicht nicht –es ist ausdrücklich nicht erwünscht, dass Aufräumarbeiten vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt und zu marktüblichen Preisen abgerechnet werden.

Diese Auffassung bestätigte auch der 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main im Mai 2010 (U 110/09): Demnach kann der Versicherungsnehmer erst und ausschließlich Ersatz gemäß § 7 Nr. 1 VGB verlangen, wenn tatsächlich Aufwand angefallen ist. Die Versicherung muss keinen Kostenvoranschlag akzeptieren.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherungsnehmer immer finanziell in Vorleistung gehen muss. Wie das OLG Celle geurteilt hat, ist die Leistungsplicht des Versicherers auch dann gegeben, wenn ein Sachverständiger der Assekuranz die Kosten für Aufräumung und Abbruch ermittelt hat und der Versicherungsnehmer die ermittelten Kosten selbst unterschrieben hat.

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