Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 190/14)

Gebäudeversicherung haftet bei einem Frostschaden im Ferienhaus – Zwei Mal wöchentlich erfolgte Kontrolle der Heizung ist ausreichend

Eine Gebäudeversicherung soll den Besitzer der Immobilie vor den finanziellen Folgen von Schäden am Gebäude selbst, auf dem Grundstück und an gebäudefesten Teilen schützen. Daher bietet es sich an, auch für Ferienhäuser eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Allerdings gibt es bei Ferienhäusern oft ein Problem: Sie sind nicht durchgängig bewohnt und werden somit nicht tagtäglich kontrolliert. Ergibt sich beispielsweise ein Frostschaden, kann sich die Versicherung aufgrund ihrer Meinung nach mangelnder Kontrolle einer Leistungsgewährung entziehen. Oder etwa doch nicht?

Der verhandelte Fall

Genau mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg zu beschäftigen. Hier der Sachverhalt im Detail:

Der in Nordrhein-Westfalen lebende Eigentümer eines Ferienhauses in Norddeutschland verklagte seine Gebäudeversicherung, da diese einen im Februar 2012 entstandenen Frostschaden nicht regulieren wollte. Zu diesem Zeitpunkt herrschten in Norddeutschland Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus war zum betreffenden Zeitpunkt nicht bewohnt. Durch den starken Frost fiel die Heizungsanlage aus, wodurch sowohl mehrere Heizungsleitungen als auch die damit verbundenen Heizkörper Leck schlugen und es in der Folge zu einem erheblichen Wasserschaden kam. Die Heizkörper waren auf die sogenannte Froststufe (Sternsymbol) eingestellt.

In der Folge machte der Kläger den Schaden in Höhe von rund 11.000 Euro bei seiner Gebäudeversicherung geltend. Diese weigerte sich jedoch zu einer Kostenübernahme, da ihrer Meinung nach das bloße Einstellen der Heizkörperventile auf die Froststufe bei derart niedrigen Temperaturen nicht ausreichend sei. Zudem führte der Kläger an, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar, das im selben Ort wohnt, mindestens zwei Mal pro Woche mit der Kontrolle einer ausreichenden Frostsicherung des Ferienhauses beauftragt gewesen sei.

Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Aurich verhandelt. Das Gericht vernahm in diesem Zusammenhang mehrere Zeugen und fällte dann ein Urteil, nachdem dem Kläger 50 % der Versicherungsleistung zustehe. Die Begründung des Gerichts: Der Eigentümer des Ferienhauses trage zumindest eine Mitschuld, da es bei derartigen Minusgraden nicht ausreiche, die Heizungsanlage lediglich auf die Frostwächter-Funktion einzustellen. Auch die zweimalige Kontrolle pro Woche durch das beauftragte Ehepaar hätte nicht der gebotenen Sorgfaltspflicht genügt. Somit habe der Kläger die Obliegenheiten aus seinem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt und müsse daher einen Abschlag von 50 % der Versicherungsleistung hinnehmen.

Der Kläger sah sich mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Der Fall wurde also vor dem OLG neu verhandelt.

Die Richter am OLG waren anderer Meinung als das Landgericht. Sie änderten das Urteil ab und legten fest, dass der Kläger nur noch einen sehr kleinen Teilbetrag der entstandenen Kosten selbst übernehmen müsse. Ihr Begründung: Der Kläger habe die vertraglichen Obliegenheiten seiner Gebäudeversicherung nicht verletzt, da das Ferienhaus ausreichend beheizt worden und gegen Frost gesichert gewesen sei. Die Einstellung der Heizkörper auf die Funktion "Frostwächter" sei hier ausreichend gewesen.

In diesem Fall hätte der Versicherte nicht davon ausgehen müssen, dass es zu einem Schaden komme. Generell sei eine Heizungsanlage laut Meinung des Gerichts nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine reibungslose Funktion gewährleistet werden könne.

Zudem sei die hier eingesetzte Heizungsanlage mit dem Baujahr 2009 so neu und modern, dass der Versicherte nicht davon ausgehen hätte müssen, dass eine mehrfache Kontrolle notwendig sei. Somit musste die Versicherung den Schaden nahezu voll ersetzen.