Pflichten im Schadensfall

Welche Pflichten muss der Versicherungsnehmer im Schadensfall beachten?

Tritt der Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer vertragliche Verhaltensregeln erfüllen. In Abschnitt B § 8 Nr. 2 sind diese Obliegenheiten aufgeführt. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine versicherte Gefahr versicherte Sachen beschädigt oder zerstört bzw. versicherte Sachen durch eine versicherte Gefahr abhandenkommen.

Die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls im Einzelnen

  • Der Versicherungsnehmer muss, wenn und soweit es die Umstände erlauben, für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Hierunter sind zunächst akute Notmaßnahmen wie z. B. das Abstellen des Wassers, das Herbeirufen der Feuerwehr etc. zu verstehen. Die Kosten für Maßnahmen der Schadenminderung- und Abwendung werden unter bestimmten Umständen vom Versicherer übernommen. Solche Kosten können z. B. bei Maßnahmen zur Abdichtung oder zur Stützung von einsturzgefährdeten Gebäudeteilen anfallen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Instandhaltung des Gebäudes, insbesondere im Hinblick auf Dach und Rohrleitung. Kosten für die Instandhaltung und Reparaturen z. B. infolge von einfachem Verschleiß sind auch dann keine Kosten zur Schadenabwendung, wenn ohne die Maßnahmen ein größerer Schaden entstehen würde.
  • Der Versicherungsnehmer muss den Eintritt des Schadens unverzüglich anzeigen – ggf. auch mündlich oder telefonisch. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 in einem Urteil festgestellt, wann die Kenntnis eines Schadens als eingetreten zu werten ist. Ab diesem Moment besteht die Pflicht zur Meldung – nicht aber vorher. Der BGH entschied, dass eine bloße Vermutung über einen eingetretenen Schaden keine Kenntnis ersetzt und deshalb auch keine Anzeigepflicht begründet. Es reicht nicht aus, wenn die Möglichkeit eines Schadens durch eine versicherte Gefahr besteht und zugleich andere Ursachen als versicherte Gefahren nicht ausgeschlossen werden können.
  • Der Versicherungsnehmer muss Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung- und Minderung einholen, wenn die Umstände dies zulassen. Hieraus leitet sich eine erweiterte Handlungspflicht des Versicherungsnehmers ab: Erteilt der Versicherer Weisungen für bestimmte Maßnahmen und führt der Versicherungsnehmer diese anschließend nicht oder nur unzureichend durch, kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegen.
  • Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit dies zumutbar ist. Sofern mehrere Versicherer an dem Vertrag beteiligt sind und (unterschiedliche) Weisungen erteilen,  muss der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
  • Sofern strafbare Handlungen im Raum stehen, muss der Versicherungsnehmer diese unverzüglich der Polizei anzeigen. Auch hier gilt, dass die Anzeigepflicht mit der Kenntnis über den Eintritt des Schadens beginnt. Bemerkt der Versicherungsnehmer einen Schaden (z. B. durch Einbrecher) erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, beginnt auch erst dann die Pflicht zur Anzeige.
  • Sind Gegenstände abhandengekommen, muss der Versicherungsnehmer sowohl dem Versicherer als auch der Polizei unverzüglich eine Liste mit den abhanden gekommenen Gegenständen aufstellen und einreichen. Diese Verpflichtung gilt z. B. auch in der Hausratversicherung und ist in der Praxis vergleichsweise häufig Ursache für Leistungsminderungen.
  • Der Versicherungsnehmer muss das Schadenbild unverändert lassen, bis es durch den Versicherer freigegeben wird. Nur wenn Veränderungen sich nicht vermeiden lassen (z. B. weil Teile des Daches auf die Straße gestürzt sind und diese geräumt werden muss), sind Änderungen erlaubt. Dann besteht aber eine umfangreiche Dokumentationspflicht durch Fotos. Die beschädigten Sachen sind darüber hinaus aufzubewahren, bis der Versicherer eine Besichtigung durchführen konnte.
  • Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer unverzüglich alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Feststellung des Schadeneintritts und zur Schadenhöhe erforderlich sind. Dem Versicherer ist zudem jede Untersuchung im Hinblick auf Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten. Die Informationen sind auf Verlangen in Schriftform einzureichen.
  • Der Versicherungsnehmer muss angeforderte Belege vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Beschaffung dieser Belege zumutbar ist. Zumutbar ist es z. B. nach einem Brand die Kreditkartenabrechnungen und Kontoauszüge der letzten Jahre neu anzufordern und als Kaufbeleg (z. B. für Handwerksfirmen) vorzulegen. Unzumutbar ist es, die Kaufbelege für vor vielen Jahren angeschaffte Gegenstände von Unternehmen anzufordern, die nicht mehr am Markt tätig sind.

Banner zum Versicherungsangebot

Beispiel zur Anzeigepflicht

Hinweis: Das nachfolgende Fallbeispiel ist an ein Beispiel aus dem Ausbildungswerk "Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen" des Fachverlags für Versicherungswirtschaft angelehnt.

Versicherungsnehmer S. startet im Juli eine umfangreiche energetische Sanierung seines Einfamilienhauses. Nachdem die beauftragte Baufirma die Fliesen im Dach- und Mittelgeschoss entfernt hat, fallen zusätzliche Mängel auf. Die Holzdecken und die Fachwerkkonstruktion sind stark durchfeuchtet, worauf es bislang keine Hinweise gab. Durch Schäden im Balkenwerk ist der Boden des Badezimmers teilweise abgesackt.

Anfang September beschließt der Versicherungsnehmer zusammen mit dem Bauunternehmer, den Teil des Gebäudes, in dem sich das Badezimmer befindet, vollständig abzureißen und neues Mauerwerk aufzubauen. Die abgerissenen Teile werden umgehend entsorgt. Beim Abriss weitere Mängel entdeckt: Das Rohrsystem des Hauses ist stark beschädigt, aus einem Rohr trat definitiv über längere Zeit Wasser aus. Daraufhin meldet S. den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung.

Diese lehnt eine Entschädigung ab und argumentiert, S. habe zum einen gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, weil die Nässeschäden bereits im Juli entdeckt worden waren und die Meldung erst im September erfolgte. Zum anderen habe er gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, indem er den Schutt abfahren ließ.

Maßgeblich ist hier, inwieweit S. bei der Entdeckung der Nässeschäden andere Ursachen als versicherte Gefahren in Betracht ziehen konnte. Durchnässung ist z. B. durch eindringendes Wasser von draußen (kein Leitungswasser) möglich. Erst nach dem Abriss stand fest, dass ein Rohrschaden (und damit die versicherte Gefahr Leitungswasser) vorlag.

Deshalb liegt keine Obliegenheitsverletzung vor. Das gilt auch für das Abfahren des Schutts, wenn S. zu diesem Zeitpunkt die Information über Schäden am Rohrsystem nicht vorgelegen haben. Versicherungsnehmer können sich hier auf ein Urteil des BGH berufen, der ausdrücklich festgelegt hat, dass die bloße Möglichkeit eines Versicherungsfalls allein keine Anzeige- und Aufbewahrungspflichten begründet.

Banner zum Versicherungsangebot