OLG Karlsruhe Az. 12 U 92/11

Überschwemmung im Keller aufgrund ungereinigter Abflüsse ist kein Fall für die Gebäudeversicherung

In kaum einem anderen Versicherungsbereich gibt es so oft Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten wie bei den Gebäude- und Hausratsversicherungen. Gerade bei diesen Versicherungsformen ist es enorm wichtig, wie genau der Schaden eingetreten ist und wie der Versicherungsvertrag bzw. die Versicherungsbedingungen gestaltet sind und vom Kunden gewählt wurden.

Beispiel Gebäudeversicherung: Hier kommt es entscheidend darauf an, woher beispielsweise bei einem Wasserschaden das betreffende Wasser kommt. Ist es Hochwasser – also Wasser, das von unten aufsteigt – oder Wasser, das von oben kommt in Form von Regen, Hagel etc.? Zudem ist ausschlaggebend, welche Arten von Schäden bzw. welche Schadensverursacher im Versicherungsvertrag aufgeführt sind.

Das Problem dabei: In einigen Gebieten in Deutschland, zum Beispiel in solchen, die extrem hochwassergefährdet sind, lässt sich kaum noch eine Gebäudeversicherung abschließen, die einen solchen Hochwasserschutz beinhaltet. Zu groß sind die Risiken für die Versicherungsgesellschaften, die sich durch das Anbieten solcher Verträge ergeben würden.

Wasser dringt durch Fuge in den Keller

In dem nachfolgend beschriebenen Fall wird wieder einmal sehr deutlich, wie sehr ein Versicherungsschutz von kleinsten Details abhängt. Hier der genaue Sachverhalt, welcher der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugrunde lag:

Kläger im hier vorliegenden Fall war eine Familie, die ein Einfamilienhaus bewohnt. Das Haus ist so weit ausgebaut, dass auch einer der Kellerräume als Wohnraum genutzt werden kann und zum betreffenden Zeitpunkt genutzt wurde. Dieser Wohnraum im Keller ist mit einem Fenster ausgestattet, das in einen Lichtschacht mündet, der wiederum an der Oberseite mit einem Gitterrost abgedeckt ist.

Infolge starker Regenfälle sammelte sich in dem Lichtschacht eine größere Menge Wasser, das dann unterhalb des Fensters durch eine Bauanschlussfuge in den Kellerraum eindrang und dort den Boden unter Wasser setzte. Über die Fugen im Kellerboden wiederum (es war ein schwimmender Estrich verbaut) gelangte die Feuchtigkeit schließlich in die Dämmschicht unterhalb des Kellerbodens, wodurch ein Schaden in Höhe von rund 7.000 Euro entstand.

Diesen Schaden wollten die Hausbesitzer bei ihrer Gebäudeversicherung geltend machen und entsprechend ersetzt bekommen. Obwohl in der Gebäudeversicherung Elementarschäden enthalten waren, weigerte sich diese, den Schaden zu regulieren. Somit erhoben die Versicherten Klage.

In zweiter Instanz wurde der Fall schließlich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt. Das Gericht folgte jedoch nicht den Ausführungen der Kläger und wies die Klage ab.

Der Teufel steckt im Detail

Die Richter stellten fest: Überschwemmungsschäden, die durch eine Wohngebäudeversicherung mit integrierten Elementarschäden abgedeckt werden, setzen voraus, dass eine komplette oder teilweise Überschwemmung des Grundstücks vorliegt, die durch oberirdische Gewässer oder Witterungsniederschläge verursacht wird.

Dazu gehöre allerdings das sich aufstaunende Niederschlagswasser in dem angesprochenen Lichtschacht nicht. Dieses entspreche nicht dem typischen Bild eines Elementarschadens durch Überschwemmung. Laut Meinung des Gerichts handele sich hierbei um einen Schaden, der aufgrund der unzureichenden Errichtung bzw. Unterhaltung des Wohngebäudes entstehe. Für einen solchen Schaden sei die Elementarschadenversicherung nicht zuständig.

Wie man an diesem Urteil wieder einmal sehr deutlich sieht, hängt hier der Teufel im Detail. Der Versicherungsschutz hätte bestanden, wenn der Schaden nicht durch das Wasser im Lichtschacht verursacht worden wäre, sondern beispielsweise im Erdgeschoss durch Regenwasser, das direkt in das Gebäude eingedrungen wäre.

Dies ist als typischer Elementarschaden im Sinne des Versicherungsrechts anzusehen. Da der Lichtschacht für den Wohnraum im Keller jedoch eine bauliche Maßnahme darstellt, die die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden im Keller erhöht, übernimmt die Versicherung hierfür nicht den entsprechenden Schutz. Und das, obwohl Elementarschäden explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt waren.

Den Versicherten in diesem Fall einen guten Rat zu geben, fällt schwer. Die einzige Möglichkeit der Absicherung wäre gewesen, sich bereits vor Einbau des Lichtschachts bzw. vor dem Ausbau des Kellers als Wohnraum bei der Versicherung zu erkundigen, ob sich dies negativ auf den Versicherungsschutz auswirken kann.

Versicherte im Bereich der Gebäudeversicherungen sollten also daran denken, möglichst jede Änderung an ihrem Gebäude mit der Versicherung abzusprechen und sich den daraus eventuell veränderten Schutz möglichst schriftlich bestätigen zu lassen. Nur so lässt sich eine ausreichende Sicherheit gegen böse Überraschungen wie die hier beschriebene erreichen.

 

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