Was ist nicht versichert?

Welche Sachen und Kosten sind durch eine Wohngebäudeversicherung nicht versichert?

In § 5 Nr. 3 sind verschiedene Leistungsausschlüsse explizit aufgeführt. Nicht versichert sind laut Abschnitt a) Photovoltaikanlagen. Das gilt auch für zugehörige Installationen, zu denen die VGB Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung zählen. Der Ausschluss folgt dem Grundgedanken der VGB: Mit Photovoltaikanlagen wird Strom erzeugt, der gegen eine Vergütung ins Netz eingespeist wird. Die Installation ist deshalb nicht überwiegend Wohnzwecken zuzuordnen. Wird eine Photovoltaikanlage ausschließlich zur Eigennutzung betrieben, kann sie eingeschlossen werden. Das ist allerdings nicht bei allen Versicherern der Fall.

Exkurs: Photovoltaikanlage richtig versichern

Wer mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Strom erzeugen möchte, kann sie durch eine gesonderte Vereinbarung einschließen. Bei gewerblicher Nutzung bietet sich eine spezielle Photovoltaikversicherung an, die nicht nur bei Diebstahl, Raub oder Vandalismus, sondern auch bei Schäden durch Überspannung und Bedienungsfehlern leistet. Darüber hinaus können Ertragsausfälle abgesichert werden.

Anders verhält es sich mit Solarheizungsanlagen: Diese dienen ausschließlich zu Wohnzwecken (sie erwärmen Wasser) und nicht der Erzielung einer Vergütung. Bruch- und Nässeschäden an den Rohren sind demnach versichert. Auch für die Solarmodule besteht Versicherungsschutz, da sie keinem gewerblichen Zweck dienen.

Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind laut § 5 Nr. 3 b) auch "nachträglich in das Gebäude eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt".
Durch diesen Ausschluss sollen vor allem Überschneidungen zur Hausratversicherung vermieden werden. Werden nachträglich z. B. zusätzliche Waschbecken, Badewannen oder Vertäfelungen eingefügt, sind diese als Hausrat einzustufen.

Ein weiterer Ausschluss betrifft elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Dabei handelt es sich gemäß § 5 Nr. 3 nicht um Sachen. Kosten für die Herstellung von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart  ist. Dies ist durch den Einschluss der Klausel 7168 möglich.

Kein Versicherungsschutz bei nicht bezugsfertigem Gebäude

Versichert sind dann die tatsächlich entstehenden Kosten für die Wiederherstellung (eine Wiederbeschaffung ist nicht versichert) von Daten und Programmen. Der Schutz gilt dann ausdrücklich nur für private Daten und Programme, nicht aber für solche des Arbeitgebers. Dessen Schutz ist ggf. durch die Außenversicherung der Gewerbeversicherung gewährleistet.

Der Schutz der Wohngebäudeversicherung gilt von dem Moment an, ab dem das Gebäude bezugsfertig ist. Für die Zeit davor bietet die Feuer-Rohbauversicherung Schutz, die bei Bauvorhaben üblicherweise zusammen mit der Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird. Deren Schutz gilt vom Baubeginn bis zur Bezugsfertigkeit.

Versichert sind Bauteile und Baustoffe auf dem Versicherungsgrundstück. Ausgenommen sind Bauteile und Baustoffe, für die Dritte –z. B. Bau- und Handwerksunternehmen – die Gefahr tragen. Dann sollte der Schutz einer gewerblichen Versicherung greifen, so dass im Schadensfall keine Zusatzbelastungen auf den Bauherren zukommen. Wichtig: Bauteile sind ab dem Moment ihres Einbaus ein Gebäudebestandteil, so dass der Versicherungsnehmer die Gefahr für sie trägt.

Die Feuer-Rohbauversicherung schützt gegen die versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Schäden durch Leitungswasser sowie Sturm und Hagel sind erst mit der Bezugsfertigkeit über die eigentliche Wohngebäudeversicherung versichert. Die Rohbauversicherung ist in der Regel prämienfrei.

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