Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz bei Schadenminderung/Schadenabwendung

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Kosten, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Abwendung und Minderung eines Schadens entstehen. Die unter Berücksichtigung der Umstände bestmögliche Abwendung und Minderung von Schäden ist eine vertragliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zum gänzlichen oder teilweisen Anspruchsverlust führen kann.

Der Aufwendungsersatz ist in Abschnitt B § 13 VGB 2010 (1914) erläutert. Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles auf Weisung des Versicherers durchführt. Das Einholen von Weisungen ist ebenfalls eine vertragliche Obliegenheit. Der Versicherungsnehmer kann auch Ersatz für Abwendungsmaßnahmen in Eigenregie verlangen. Voraussetzung ist, dass er die Maßnahmen "den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte" (Abschnitt B § 13 1 a)). Es besteht ausdrücklich auch Versicherungsschutz für erfolglose Maßnahmen.

Bei Aufwendungen, die zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls dienen zahlt der Versicherer nur, wenn die Maßnahmen bei einer nachträglichen, objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich (!) waren. Die Kosten werden unabhängig davon übernommen, wenn die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers durchgeführt wurden. Das Augenmerk sei auf den Zusatz "nachträglich und objektiv" gelenkt: Trifft der Versicherungsnehmer in Anbetracht drohenden Ungemachs eine Fehlentscheidung, muss er selbst die Kosten übernehmen.

Der Aufwendungsersatz ist meist auf maximal 5 % der Versicherungssumme (Wert 1914) begrenzt. Ist der Versicherer aufgrund grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Unterversicherung zur Kürzung der Leistung berechtigt, wird die prozentuale Kürzung analog auf den Aufwendungsersatz übertragen. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Leistungen der Feuerwehr oder anderen Unternehmen/Institutionen, die im öffentlichen Interesse handeln und die zur Hilfeleistung verpflichtet sind.

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Beispiele für Aufwendungsersatz

Ein Sturm deckt das Dach von Versicherungsnehmer D. ab. Um das Eindringen von Niederschlag zu verhindern, lässt D eine Plane auf dem Dach anbringen. Zwei Tage später beginnt die mit der Reparatur beauftragte Baufirma. In der Zwischenzeit sind keine Niederschläge aufgetreten.

Der Gebäudeversicherer wird die Kosten für die Plane und ihre Installation übernehmen. Dass es nicht tatsächlich zu einem Schaden durch Niederschlag gekommen ist, ändert daran nichts. Schadenabwendungskosten werden auch dann übernommen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr hoch ist. Sofern gleichzeitig eine Hausratversicherung besteht, muss diese sich an den Kosten beteiligen, weil eindringender Niederschlag auch Hausrat beschädigt hätte.

V. besitzt ein Mehrfamilienhaus. Als er sich abends im Keller aufhält, bemerkt er, dass schwarzer Rauch aus dem Technikraum des Fahrstuhls dringt. Er fürchtet, dass ein Brand ausbrechen könnte. V. stellt den Strom im Haus ab, nimmt einen Gartenschlauch zur Hand und spritzt Wasser  auf qualmende Kabel im Technikraum des Fahrstuhls. Dadurch entstehen beträchtliche Schäden an der Fahrstuhltechnik. Die nur 60 Sekunden später eintreffende Feuerwehr hätte Löschpulver einsetzen können.

Der Versicherer wird die Kosten an der Fahrstuhltechnik übernehmen, auch wenn die Schäden beim Einsatz von Löschpulver anstatt Wasser geringer gewesen wären. V. konnte zum Zeitpunkt seiner Löschaktion nicht wissen, wann genau die Feuerwehr eintrifft und in welchen Tempo sich der Brand im Kabelschacht ausbreitet.

Aufwendungen für die Ermittlung und Feststellung des Schadens

In Abschnitt B § 13 Nr. 2 ist festgelegt, unter welchen Umständen die Kosten für die Ermittlung eines vom Versicherer zu ersetzenden Schadens getragen werden. Die Kosten werden nur bis zur vereinbarten Höhe ersetzt. Ein Ersatz erfolgt zudem nur, wenn die Kosten den Umständen nach geboten waren. Die Kosten für einen durch den Versicherungsnehmer herangezogenen Sachverständigen werden nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Hinzuziehung des Experten vertraglich verpflichtet ist oder diese auf eine Aufforderung des Versicherers zurückgeht.

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