Landgericht Osnabrück (Az. 9 O 762/10)

Kürzung der Versicherungsleistung bei nicht geschlossenem Wasserhahn und fehlendem Aquastopp an der Waschmaschine

Es ist wohl eines der verbreitetsten Horrorszenarien aller Verbraucher: Man kommt nach Hause und ein gerissener Wasserschlauch an der Waschmaschine hat dafür gesorgt, dass die gesamte Wohnung unter Wasser steht. So etwas geht sehr schnell: die Schläuche von Waschmaschinen werden mit den Jahren porös, die Gefahr erhöht sich also mit dem Alter der Maschine. Aber auch Materialfehler bei jungen Geräten können für solche Katastrophen sorgen. Ist der Schaden erst einmal eingetreten, wird die Beseitigung kostspielig und teuer. Wasserschäden gehören zu den am schwierigsten zu beseitigenden Schäden überhaupt.

Nun stellt sich die Frage, wie sich das Ganze in Bezug auf die Hausratversicherung verhält. Konkret: Reguliert die Versicherung einen solchen Schaden ohne Probleme, oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein?

Der folgende Fall, welcher vor dem Landgericht Osnabrück verhandelt wurde, deckt die Tücken in den Versicherungsbedingungen wieder einmal schonungslos auf.

In einer Eigentumswohnung kam es aufgrund des geplatzten Wasserschlauches an einer Waschmaschine zu einem erheblichen Wasserschaden. Die Maschine war zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet, in der Wohnung niemand zu Hause. Die Beseitigung des Schadens erforderte einen hohen Kostenbetrag, den die Wohnungseigentümerin – zugleich auch Versicherte – von ihrer Wohngebäudeversicherung zurückforderte.

Die Versicherte wunderte sich in der Folge nicht schlecht, als ihre Versicherung zwar eine Leistungspflicht anerkannte, die ihr zugestandene Summe aber um satte 70 % kürzte. Die Begründung: Die Kundin hätte grob fahrlässig gehandelt, indem ihre Waschmaschine über keinen Wasserstopp verfüge und sie auch nicht daran gedacht habe, den Wasserhahn der Waschmaschine vor Verlassen der Wohnung zu schließen.

Die Versicherte zeigte sich empört darüber und verklagte die Gesellschaft. Der Fall wurde daraufhin vor dem Landgericht Osnabrück verhandelt. Das Ergebnis: Die Versicherung bekam recht, die Klägerin muss mit 30 % Erstattungsleistung der Schadenssumme auskommen. Sie habe durchaus grob fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Wohnung verlassen habe, ohne vorher entsprechende Sicherungsmaßnahmen – zum Beispiel durch Anbringen eines Aqua-Stopps oder Zudrehen des Wasserhahns – zu ergreifen. Von einem durchschnittlichen Versicherten könne erwartet werden, dass er solche Sicherheitsmaßnahmen anwende.

Der Richter betonte, dass es hinsichtlich des Urteils keinen Unterschied mache, ob die Maschine bei Auftreten des Schadens in Betrieb gewesen oder – wie im hier vorliegenden Fall – ausgeschaltet gewesen sei. Weiter hieß es, sei es im Hinblick auf die geringen Kosten und den ebenfalls geringen Aufwand jedem möglich und zumutbar, den Wasserhahn der Maschine bei Verlassen der Wohnung zu schließen. Wer dies nicht tue, handelt grundsätzlich grob fahrlässig.

Für Verbraucher liegt der Rat daher auf der Hand: Jeder muss sich um die notwendigen Sicherungsmaßnahmen in seinem Zuhause kümmern, wenn er im Ernstfall auf die volle Versicherungsleistung zählen will. Ein guter Tipp ist diesbezüglich auch, erst einmal einen Blick in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrags zu werfen. Nicht jeder Versicherer hat gleich strenge Bedingungen. In jedem Fall sind Sie als Verbraucher aber auf der sicheren Seite, wenn eine Waschmaschine mit Aqua-Stopp angeschafft wird. Es gibt übrigens auch Lösungen zum Nachrüsten gebrauchter Maschinen. Für wenig Geld bekommt man hier die größtmögliche Sicherheit.

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