Mehrkosten

Welche Mehrkosten werden durch eine Wohngebäudeversicherung übernommen?

Laut § 8 Nr. 1 ersetzt die verbundene Wohngebäudeversicherung tatsächlich entstandene Aufwendungen für Mehrkosten behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls. Es gelten allerdings diverse Ausschlüsse und Einschränkungen, die nur teilweise durch den Einschluss zusätzlicher Klauseln abgedeckt werden können.

Definition von Mehrkosten in den VGB

Die VGB definierten Mehrkosten durch Preissteigerungen gemäß § 8 Nr.3 a) als  "Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung".

Der zusätzliche Schutz bezieht sich ausschließlich auf Preissteigerungen nach dem Versicherungsfall. Gemeint sind steigende Baukosten – steigende Grundstückspreise wirken sich nicht aus. Schließt der Versicherungsnehmer sofort nach einem Schaden einen Vertrag mit einer Baufirma über die Wiederherstellung und wird darin ein fester Preis vereinbart, greift die Klausel in der Regel nicht.

Schuldhafte Verzögerung

Verzögert der Versicherungsnehmer die Instandsetzung schuldhaft und wird die Wiederherstellung deshalb teurer, ersetzt die Versicherung die Mehrkosten insoweit nicht. In § 8 Nr. 3 b) ist für diesen Fall festgelegt, dass "die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt werden, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären".
Als schuldhafte Verzögerung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Kapitalmangel den Wiederaufbau nicht unverzüglich einleiten kann. Wird ein Totalschaden aufgrund von Unterversicherung nur teilweise ersetzt und verweigern Banken die Zusage zu erforderlichen Krediten,  trägt der Versicherungsnehmer das Risiko von Preissteigerungen selbst.

Relevant ist der Schutz gegen Preissteigerungen vor allem im Hinblick auf Verzögerungen durch Behörden. Soweit Wiederherstellungsbeschränkungen die Instandsetzung verzögern, werden die daraus resultierenden Kosten gemäß § 8 Nr. 3 c) ersetzt. Wohlbemerkt: Versichert sind Mehrkosten infolge von behördlichen Verzögerungen, nicht aber grundsätzlich alle Mehrkosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen.

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Mehrkosten durch behördliche Anordnungen

Nicht versichert sind Mehrkosten durch behördliche Anordnungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden. Legen Behörden z. B. fest, dass ein neuer, moderner Schornstein eingebaut werden muss und brennt danach das Haus ab, ersetzt die Versicherung nur den Neuwert des alten Schornsteins.

Ausgeschlossen sind auch Mehrkosten für Gebäude, deren Nutzung (zu Wohnzwecken) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch behördlichen Beschluss bereits untersagt war. In der Praxis setzen Behörden hierzu häufig eine Frist. Es ist möglich, dass der Versicherungsfall zwischen der Zustellung des Bescheids und dem Ende der Frist eintritt – dann greift § 8 Nr. 2 b) im genannten Sinne.

Schließen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Instandsetzung bzw. den Neubau einer versicherten Sache an der bisherigen Stelle aus, deckt der Versicherungsschutz keine durch die Vorschrift zur neuen Stelle entstehenden Mehrkosten. Ersetzt werden dann nur Mehrkosten, die auch an bisheriger Stelle entstanden wären.

Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte. Solche Mehrkosten können z. B. entstehen, wenn ein wiederherstellbarer Teil eines Gebäudes nicht wieder hergestellt werden darf, weil sich zwischenzeitlich die Auflagen verändert haben. Es besteht die Möglichkeit, diese Mehrkosten durch den Einschluss der Klausel 7360 zusätzlich zu versichern.

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Beispiel: Bauverzögerung nach Unterversicherung

Der Versicherungsnehmer hat seinen Versicherungsvertrag lange Zeit nicht überprüft. Als plötzlich sein Einfamilienhaus abbrennt, stellt der Versicherer Unterversicherung fest und ersetzt nur die Hälfte des Totalschadens. Da der VN das Haus noch nicht abbezahlt hatte, würde die Differenz bei einer Finanzierung per Kredit zu einem Beleihungsauslauf von 120 Prozent führen. Erst nach neun Monaten findet der VN eine Bank, die zustimmt. Der Kreditzins liegt deutlich über dem Marktniveau und das beauftragte Bauunternehmen verlangt einen Zuschlag von 10 Prozent, weil in der Zwischenzeit eine deutliche Erhöhung des Tariflohns und eine Mehrwertsteuererhöhung um 2 Prozent stattgefunden haben.

Der Versicherungsnehmer kann nicht mit einer Leistung gemäß § 8 Nr. 1 b) rechnen und muss die höheren Kosten inklusive der Risikoaufschläge für den Kredit vollständig aus eigener Tasche zahlen. In § 8 Nr. 3 c) ist explizit festgelegt, dass Mehrkosten infolge von Kapitalmangel nicht versichert sind. Es empfiehlt sich nicht zuletzt deshalb dringend, Unterversicherung zu vermeiden.

Beispiel: Änderung des Bebauungsplans

Das Haus des VN wird bei einem Brand vollständig zerstört. Die neue Baugenehmigung kann  nicht erteilt werde, weil laut dem neuen Bebauungsplan ein größerer Abstand zur Straße eingehalten werden muss. Dadurch entstehen höhere Erschließungskosten.

Der Versicherer wird die Mehrkosten, die infolge des neuen Bauplatzes entstehen, nicht übernehmen, soweit sie die Mehrkosten übersteigen, die bei einer Wiederherstellung an alter Stelle entstanden wären. Liegen die Erschließungskosten insgesamt höher, weil z. B. die rechtlichen Anforderungen größer sind, werden sie nur bis zu der Höhe übernommen, in der sie auch an alter Stelle entstanden wären.

Beispiel: Brand verschont nur den Keller

Das Einfamilienhaus des VN erleidet bei einem Brand großen Schaden. Der Keller ist jedoch beinahe unversehrt, weil das Feuer im Obergeschoss ausgebrochen ist und von der Feuerwehr gelöscht wurde, als es im Erdgeschoss angekommen war. Der alte Keller erfüllt jedoch nicht die aktuellen Sicherheitsvorschriften der Behörden, so dass für einen Bau auf dem Keller keine Genehmigung erteilt werden kann. Der Keller muss deshalb abgerissen und der entstehende Schutt abtransportiert werden.

Der Versicherer zahlt in diesem Fall für die Beseitigung des Kellers, sofern der VN die Klausel 7360 (Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte) eingeschlossen hat. Ansonsten sind die Kosten für den Abriss vom VN selbst zu tragen.

Mehrkosten durch Preissteigerungen und behördliche Auflagen sind üblicherweise bis zur Entschädigungshöhe von 5 Prozent der Versicherungssumme versichert.

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