Pflichten des Versicherungsnehmers

Welche Pflichten muss der Versicherungsnehmer beachten?

Damit der Versicherungsschutz im Ernstfall greift, muss der Versicherungsnehmer diverse Vorschriften für die versicherten Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm erfüllen. Für die versicherte Gefahr Feuer sind diese vor allem gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Darunter fallen z. B. Vorgaben und Auflagen für die Errichtung und den Betrieb von Rauch- und Feuerstätten, für elektrische Anlagen und Einrichtungen, für den Umgang (Lagerung und Beförderung) mit brennbaren Stoffen und den Betrieb von Garagen.

Zusätzliche Vorschriften für Leitungswasser- und Sturmschäden

Für die versicherten Gefahren Leitungswasser und Sturm gelten zusätzlich vertragliche Vorschriften. Diese sind in § 16 Nr. VGB 2010 (1914) im Detail geregelt. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die versicherten Sachen und darunter insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Mängel und Schäden müssen unverzüglich beseitigt werden.

Beachte: Die Pflicht zur Instandhaltung wird durch diese Klausel explizit dem Versicherungsnehmer auferlegt. Stellt dieser Schäden fest, muss er sie auf eigene Kosten beseitigen. Kosten für die Instandhaltung fallen deshalb explizit nicht unter Kosten für die Abwendung von Schäden, die unter bestimmten Umständen versichert sind. Schäden durch nicht versicherte Gefahren sind somit auch nicht über den "Umweg" der Schadenabwendung versichert.

Pflichten für nicht genutzte Teile versicherter Gebäude

Eine weitere Obliegenheit betrifft nicht genutzte Versicherungsgebäude oder nicht genutzte Teile von versicherten Gebäuden. Diese sind zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren. Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Heizungspflicht

Für die kalte Jahreszeit sehen die Versicherungsbedingungen eine Heizungspflicht vor. Der Versicherungsnehmer hat alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ dazu kann er alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.

Vorschriften zur Vermeidung von Überschwemmung und Rückstau

Auch zur Vermeidung von Überschwemmung und Rückstau bestehen Vorschriften. Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. Darüber hinaus sind Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Die Folgen einer Pflichtverletzung für den Versicherungsnehmer können gravierend sein. In Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) ist festgelegt, dass der Versicherer im Fall einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, kann der Versicherer binnen eines Monats nach Kenntnisnahme fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht besteht explizit nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Versicherungsnehmer.

Leistungsfreistellung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung

Im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ist der Versicherer von der Pflicht zur Leistung frei. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gilt die Quotelung: Die Versicherungsgesellschaft ist dann berechtigt, die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Sofern die Obliegenheitsverletzung nicht arglistig war (wenn etwa ein weiches Dach verschwiegen wurde, um dem Zuschlag in der Feuerversicherung zu entgehen), erlischt die Leistungspflicht des Versicherers allerdings nur bei Kausalität.  Die Versicherung muss einen entstandenen Schaden zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für seine Höhe ursächlich ist.

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Beispiele für Obliegenheitsverletzungen

Versicherungsnehmer K. tritt Ende Oktober eine vierwöchige Mittelmeerkreuzfahrt an. Er vergisst, die Frostsicherung seiner Heizung zu aktivieren. Anfang November setzt in Deutschland Frost ein – die Temperaturen fallen den gesamten Tag über unter null Grad, in der Nacht werden bis zu -10 Grad erreicht. Dadurch platzen im Haus von K. zwei Heizungsrohre. Es entsteht ein großer Wasserschaden in Höhe von mehreren tausend Euro.

Der Versicherer wird in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit anbringen und die Leistung kürzen. In den VGB ist ausdrücklich festgelegt, dass "in der kalten Jahreszeit" zu heizen ist. Näher definiert ist dieser Zeitraum nicht – grundsätzlich ist damit jeder Tag gemeint, an dem es kalt ist. Da im November mit Frost gerechnet werden muss, liegt keine einfache Fahrlässigkeit vor.

Versicherungsnehmer V. fährt am 21.12. über die Weihnachtsfeiertage zu seinen Eltern, die 400 Kilometer von seinem Wohnort entfernt leben. Vor seiner Abfahrt vergewissert er sich, dass die Heizungsanlage funktioniert und die Frostsicherung eingeschaltet ist. In der Nacht zum 25. Dezember setzt an V´s Wohnort starker Frost ein. Als V am 29. Dezember zurückkehrt, ist unbemerkt ein großer Wasserschaden entstanden. Die Heizungsanlage ist ausgefallen und mehrere Rohre sind geplatzt. Teppichböden und Parkett sind zerstört.

Die Abwesenheit über die Feiertage begründet nicht die Annahme, dass Gebäude sei ungenutzt. Der Versicherungsnehmer musste deshalb nicht alle wasserführenden Anlagen entleeren und absperren. Das Einschalten der Frostsicherung (ausreichende Beheizung) und eine ausreichend häufige Kontrolle reichen aus. Im vorliegenden Fall reduziert sich Fragestellung darauf, ob eine insgesamt 8tägige Abwesenheit ohne Kontrolle den Einwand grober Fahrlässigkeit begründet.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2008 die Rahmenbedingungen für die Kontrollpflicht abgesteckt. Die Richter befanden, eine ausreichende Kontrolle liege vor, wenn sie ausreiche, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Entscheidend sei deshalb allein, in welchen Intervallen eine bestimmte (!) Heizungsanlage und Berücksichtigung von Bauart, Alter, Wartung, Störanfälligkeit etc. kontrolliert werden müsse, um diese reibungslose Funktion zu gewährleisten.

Keinesfalls, so die Richter, könne ein Kontrollintervall an der Zeitspanne vom hypothetischen Ausfall der Heizungsanlage bis zum Eintritt eines Schadens bemessen werden.

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