Versicherungsschutz und Ausnahmen

Wann ist der Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung wirksam und wann nicht?

Die Versicherungsbedingungen sehen für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes Bedingungen vor. Obliegenheitsverletzungen können ebenso zum (teilweisen) Verlust des Versicherungsschutzes führen wie grobe Fahrlässigkeit. Nachfolgend ein Überblick über die Obliegenheiten vor und bei Eintritt des Versicherungsfalls und die Folgen einer Pflichtverletzung im Überblick. Im jeweiligen Unterkapitel werden die einzelnen Themenbereiche ausführlich behandelt. Dort sind auch Fallbeispiele und Gerichtsurteile aufgeführt.

Obliegenheiten  vor Eintritt des Versicherungsfalls

  • Wasserführende Anlagen  und Einrichtungen sowie Dächer und außen angebrachte Anlagen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten – Mängel und Schäden muss der Versicherungsnehmer unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigen.
  • Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile: Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren und zu entleeren. Die Gebäude sind ausreichend häufig zu kontrollieren.
  • Beheizungspflicht in der kalten Jahreszeit: Sofern nicht alle wasserführenden Anlagen entleert und abgesperrt sind, hat der Versicherungsnehmer stets ausreichend zu heizen und die Heizungsanlage ausreichend häufig zu kontrollieren.
  • Rückstausicherungen müssen funktionsbereit und Abflussleitungen freigehalten werden.

Folgen eines Verstoßes

  • Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen steht dem Versicherer ein Sonderkündigungsrecht zu.
  • Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung besteht kein Anspruch auf Entschädigung, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung wird die Entschädigung gekürzt.

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

  • Der Versicherungsnehmer hat nach Kräften auf Abwendung und Minderung des Schadens hinzuwirken. Dabei sind ggf. Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
  • Der Schaden ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Bei Vorliegen einer Straftat ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten, der ebenso wie dem Versicherer unverzüglich eine Liste abhanden gekommener Gegenstände auszuhändigen ist.
  • Das Schadenbild ist unverändert zu lassen und zu dokumentieren. Dem Versicherer sind sämtliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Schadens und der Schadenhöhe zu gestatten.
  • Alle relevanten Informationen zum Schaden sind zur Verfügung zu stellen. Sofern zumutbar, muss der VN Belege vorlegen und z. B. den Nachweis über die frühere Beschaffenheit versicherter Sachen erbringen.

Folgen eines Verstoßes

Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die vertraglichen Obliegenheiten kann die Entschädigung gekürzt werden oder sogar ganz entfallen. Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer.

Täuschung, Vorsatz, Fahrlässigkeit

Handelt der Versicherungsnehmer lediglich leicht fahrlässig, berührt dies den Versicherungsschutz nicht. Eine anteilige Kürzung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (Quotelung) ist bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verschulden objektiv schwer und subjektiv unentschuldbar ist.

Vorsatz gilt als bewiesen, wenn ein rechtskräftiges Urteil den Versicherungsnehmer als Verursacher eines Schadens einstuft. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei. Auch bei (versuchter) arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer leistungsfrei. Eine versuchte arglistige Täuschung liegt z. B. vor, wenn fingierte Belege vorgelegt werden. Dann entfällt die Entschädigung für den gesamten Versicherungsfall.

Die Leistungsausschlüsse- und Einschränkungen gelten nicht nur bei Obliegenheitsverstößen des Versicherungsnehmers, sondern auch bei solchen durch seine Repräsentanten. Repräsentant ist, wer vom Versicherungsnehmer in eine besondere rechtliche Stellung versetzt worden ist, z. B. durch eine Vollmacht.

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Kündigungsrecht im Schadensfall

Beiden Parteien steht nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ein Kündigungsrecht zu. Beginnend mit dem Tag des Abschlusses der Entschädigungsverhandlungen besteht es einen Monat. Übt der Versicherer sein Kündigungsrecht aus, tritt die Kündigung einen Monat nach der Zustellung des Bescheids in Kraft. Der Versicherer kann die Frist im Rahmen des laufenden Versicherungsjahres frei wählen.

Wenn der Versicherer sein Geld zurück will

Die Wohngebäudeversicherung schützt den Versicherungsnehmer indirekt vor einem Zahlungsausfallrisiko: Verursachen Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Versicherungsgebäude, muss der Eigentümer nicht bis zur abschließenden Feststellung der Schuld warten und zusätzlich hoffen, dass die Schadenverursacher seine Forderung auch tatsächlich bezahlen können. Die Forderung geht von Anfang an auf den Versicherer über.

Der Versicherer wird grundsätzlich versuchen, die an den Versicherungsnehmer gezahlte Entschädigung vom Verursacher eines Schadens oder dessen Haftpflichtversicherung zurückzuverlangen. Regress ist aber nicht immer möglich. Ausgeschlossen ist er gegen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer im selben Haushalt leben (Ausnahme: Vorsatz). Auch Regressforderungen gegen Mieter des Versicherungsnehmers sind in der Regel nicht zulässig.

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F K P R V

F

Folgen von Pflichtverletzungen

K

Kündigung nach Schadensfall

P

Pflichten des Versicherten
Pflichten im Schadensfall

R

Regress des Versicherers
Repräsentanten des Versicherungsnehmers

V

Veräußerung und Vererbung