Versicherte Sachen

Welche Sachen und Kosten werden durch eine Wohngebäudeversicherung versichert?

Die verbundene Wohngebäudeversicherung versichert gegen Schäden, die durch versicherte Gefahren (z. B. Leitungswasser oder Feuer) an versicherten Sachen entstehen. Was zu den versicherten Sachen zählt und welche Ausschlüsse Versicherte beachten müssen, ergibt sich aus § 5  VGB 2010 (1914). In Nr. 1 ist festgelegt, dass neben dem im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude inklusive Gebäudebestandteilen und Zubehör auch Terrassen versichert sind, sofern sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Nicht alles, was ein Dach hat, ist ein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen. Bei einem Gebäude handelt es sich demnach um ein mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk. Bauwerk und Grundstück können z. B. durch einen Keller oder eine Betonplatte verbunden werden. Ein Wohnmobil ist demnach ebenso wenig ein Gebäude wie eine Gartenhütte.

Ein Gebäude muss darüber hinaus gegen "äußere Einflüsse" schützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass es allseits von Wänden umschlossen sein muss. Ein Carport z. B. kann ein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen sein, wenn es fest mit dem Grundstück verbunden ist.

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Einbauküche: Hausrat oder Gebäudebestandteil?

Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es in der Praxis immer wieder bei Gebäudebestandteilen. Dabei handelt es sich um in das Gebäude eingefügte Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Zu den Gebäudebestandteilen zählen insbesondere Einbauküchen und Einbaumöbel. Häufig entscheiden Details darüber, ob eine Einbauküche dem Wohngebäude oder dem Hausrat zuzurechnen ist. Wurde eine Einbauküche speziell für das Gebäude angefertigt, zählt sie üblicherweise zum Wohngebäude. Wurde sie lediglich geringfügig angepasst und angeschraubt, ist sie dem Hausrat zuzurechnen. Dann zahlt im Schadensfall nicht die Wohngebäudeversicherung des Versicherungsnehmers, sondern seine Hausratversicherung (oder die des Mieters).

Anschaffender spielt eine Rolle für Zuordnung

Besonders bei vermieteten Immobilien spielt eine große Rolle, wer einen Gegenstand ursprünglich angeschafft hat und die Gefahr dafür trägt. Baut der Versicherungsnehmer als Eigentümer einen Gegenstand in ein Gebäude ein, ist die Sache dem Gebäude zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Mieter des Gebäudes die Sache zu einem späteren Zeitpunkt austauscht. Aber: Fügt der Mieter auf eigene Rechnung Sachen ins Gebäude ein, werden sie seinem Hausrat zugerechnet.

Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile sind versichert

Versichert sind gemäß § 5 Nr. 2 e) und d) VGB 2010 (1914) auch das Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile. Grundstücksbestandteile sind Sachen, die mit dem Versicherungsgrundstück fest verbunden sind. Dazu zählen z. B. Terrassen, gemauerte Pools etc. Dem Gebäudezubehör werden bewegliche Gegenstände zugerechnet, die entweder zur Instandhaltung des Gebäudes oder zu seiner "überwiegenden Zweckbestimmung" dienen. Werden z. B. Dachziegel, Fußbodenfliesen oder Farbe im Keller gelagert, sind diese Gegenstände versichert, weil sie der Instandhaltung dienen. Dem Zubehör werden z. B. Balkonkästen, Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen zugerechnet.

Photovoltaikanlagen sind nicht versichert

Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen und deren Zubehör. Photovoltaikanlagen müssen mit einer separaten Versicherung geschützt werden. Versicherer ermöglichen es, den Versicherungsschutz durch gesonderte Vereinbarungen gegen Mehrkosten zu erweitern. Möglich ist z. B. der Einschluss von Wege- und Gartenbeleuchtungen, Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Gartenhäusern uvm.

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Versicherte Kosten: Vollständiger Schadenersatz

Die verbundene Wohngebäudeversicherung versichert nicht nur Sachen, sondern auch Kosten, die im Versicherungsfall entstehen. In § 7 bis 9 VGB 2010 ist festgelegt, welche Kosten versichert sind. Aufgeführt werden Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (§ 7), Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 8) sowie ausfallende Mietzahlungen bzw. den Mietwert infolge eines Schadenfalls.

Aufräumungs- und Abbruchkosten infolge eines Versicherungsfalls fallen z. B. an, wenn Schutt abgefahren, zwischengelagert und vernichtet werden muss. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf versicherte Sachen. Stürzt z. B. ein Baum auf dem Versicherungsgrundstück um, werden die Aufräumkosten in der Regel nicht übernommen. Es ist allerdings möglich, den Versicherungsschutz durch die Aufnahme der Klausel 7363 entsprechend zu erweitern.

Für Bewegungs- und Schutzkosten greift der Versicherungsschutz hingegen auch, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit nicht versicherten Sachen entstehen. Beispiel: Wird z. B. durch einen Wasserrohrbruch das Parkett beschädigt und müssen zur Wiederherstellung alle Möbel entfernt und ausgelagert werden, übernimmt die Wohngebäudeversicherung diese Kosten.

Der Versicherungsschutz schließt auch den Ersatz von Aufwendungen mit ein, die durch Versuche zur Schadenabwendung und Schadenminderung entstehen. Der Aufwendungsersatz greift auch für Kosten zur Feststellung des Schadens.

Baupreise gestiegen: Versicherung zahlt mehr

Der Schutz der Wohngebäudeversicherung berücksichtigt Änderungen in den Rahmenbedingungen, die für die Wiederherstellung nach einem Schaden relevant sind. Haben sich z. B. Beispiel Bauverordnungen in der Zwischenzeit verändert und führt dies bei der Wiederherstellung zu Mehrkosten, werden die höheren Kosten bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag abgedeckt.

Auch die Preisentwicklung für Bauleistungen wird berücksichtigt: Der Versicherungsschutz wird regelmäßig an den Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst. Ohne eine solche Anpassung würde der Versicherungsschutz im Laufe der Zeit automatisch lückenhaft: Schon bei einer jährlichen Steigerung der Baupreis um 2,50 Prozent wäre die Versicherungssumme nach 20 Jahren real nur noch 61 Prozent ihres Ausganswertes wert.

Infolge eines Schadensfalls kann es zu Mietminderungen durch Mieter kommen. Soweit diese berechtigt sind, werden sie dem Vermieter ersetzt. Dadurch werden (kreditfinanzierte) Investitionen bzw. die daraus resultierenden Einnahmeströme ebenfalls gegen die versicherten Gefahren abgesichert. Bei selbstgenutzten Immobilien erstattet die Versicherung den ortsüblichen Mietwert, wenn dem Versicherungsnehmer die Nutzung der Immobilie gar nicht zugemutet werden kann. Hier gilt das "Alles-oder-Nichts"-Prinzip.

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Mietausfall und Mietwert

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