Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
Wann sind Schäden durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges versichert?
Der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung gehören gemäß § 2 Nr. 1 e) VGB 2010 (1914) zu den versicherten Gefahren in der Wohngebäudeversicherung. Näher definiert ist die Gefahr in den VGB nicht.
Was ist ein Luftfahrzeug?
Das Luftverkehrsgesetzt regelt, was unter einem Luftfahrzeig zu verstehen ist: Flugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle, Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.
Was zahlt die Wohngebäudeversicherung in solchen Fällen?
Die Wohngebäudeversicherung zahlt neben direkten Schäden auch Folgeschäden, etwa durch Überflutungen nach einem Staudammbruch infolge eines Jumbo-Jet-Absturzes oder durch Brandgeruch infolge von im Vorgarten verbrannten Kerosin-Tanks.
Versichert sind auch Schäden durch herabfallende Inhalte der Bordtoilette und solche durch abgestürzte Wetterraketen oder Satellitenteile. Nicht abschließend geklärt ist, ob Menschen, die aus einem Flugzeug fallen, zur Ladung zählen. Passagiere, die aus einem Passagierflugzeug fallen, sind wahrscheinlich als dessen Ladung anzusehen. Die Bord-Crew könnte anders eingestuft werden. Urteile der Rechtsprechung zu diesem Detail gibt es aber nicht.
Silvesterraketen sind keine Luftfahrzeuge
Schäden, die durch herabfallende Silvesterraketen verursacht werden, sind nicht über die Wohngebäudeversicherung versichert. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Neumünster in seinem unter dem Aktenzeichen 36 C 338/14 ergangenen Urteil vom 25.9.2014. Laut Gericht handelt es sich beim Niedergang einer Silvesterrakete eben NICHT um den „Absturz eines Flugkörpers oder seiner Teile“, da Silvesterraketen weder eine bestimmte oder bestimmbare Flugbahn haben, noch sich über einen längeren Zeitraum in der Luft aufhalten.