Leitungswasser
Wann sind Schäden durch Leitungswasser versichert?
Schäden durch Leitungswasser sind weniger spektakulär als solche durch Brand, Blitzschlag oder Explosionen. Die versicherte Gefahr Leitungswasser verursacht in der verbundenen Wohngebäudeversicherung jedoch eine größere Schadenquote als die Gefahren Feuer bzw. Sturm und Hagel.
Der Versicherungsschutz deckt drei Teilbereiche ab: Bruchschäden innerhalb von Gebäuden, Bruchschäden außerhalb von Gebäuden und Nässeschäden. Im Bedingungswerk zur Wohngebäudeversicherung regelt § 3 VGB 2010 (1914) die Behandlung der Gefahr „Leitungswasser“.
Abgrenzung zwischen Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung
Im Hinblick auf Schäden durch Leitungswasser ist zunächst eine Abgrenzung zwischen der Hausratversicherung und der Wohngebäudeversicherung erforderlich. Schäden an Rohren der Wasserversorgung, Heizungsanlagen und leitungswasserführenden Installationen sind unter bestimmten Umständen in der Hausratversicherung versichert bzw. unversichert, wenn keine Hausratversicherung besteht.
Die Hausratversicherung ist für versicherte Installationen zuständig, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Eigentümer auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zusätzlich angeschafft hat. Werden lediglich Installationen ausgetauscht, die bereits von Anfang an zum Gebäude gehörten, fallen sie unter die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
In § Nr. 1 VGB 2010 (1914) sind die Rohre und Installationen im Innern des Gebäudes aufgeführt, für die Versicherungsschutz besteht. Als innerhalb des Gebäudes „gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte“. Auch Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Nicht versichert sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Schutz besteht für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
- Der Wasserversorgung (zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen (§ 3 Nr. 1 a) aa) VGB 2010 (1914)
- Der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (bb)
- Von Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (cc)
Bedingung ist, dass die vorgenannten Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Schutz besteht ferner für frostbedingte (nicht sonstige!) Bruchschäden an
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche (§ 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 (1914)
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
Ein Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn ein Rohr bricht oder durch Korrosion Risse oder Löcher im Rohr entstehen. Ist lediglich eine Rohrverbindung undicht und kommt es infolge dessen zum Austritt von Wasser, kommt der Wohngebäudeversicherer nicht für die Reparaturarbeiten am Rohr selbst aus. Sofern durch das austretende Wasser Schäden an anderen versicherten Sachen entstehen, sind diese als Nässeschaden allerdings versichert.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Auch für frostbedingte und sonstige Schäden an Rohren außerhalb des Versicherungsgebäudes besteht Versicherungsschutz. Gemäß § 3 Nr. 2 VGB 2010 (1914) leistet der Versicherer Entschädigung „für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen“.
Die Haftungszusage gilt für Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Sie müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Zudem muss der Versicherungsnehmer selbst (und nicht etwa ein Nachbar oder eine Gebietskörperschaft) die Gefahr für die Rohre tragen.
Nässeschäden
Nässeschäden sind Schäden an versicherten Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstehen. Die verbundene Wohngebäudeversicherung deckt solche Schäden ab und zahlt, wenn versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Der entsprechende Paragraf im Bedingungswerk ist § 3 Nr. 3 VGB 2010 (1914).
Demnach besteht für Nässeschäden nur Versicherungsschutz, wenn das Wasser „aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien“ bestimmungswidrig austritt.
Leitungswasser gleichstellt sind gemäß den VGB Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf.
Ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser liegt vor, wenn Frisch- oder Schmutzwasser gegen den Willen des Versicherungsnehmers (oder einer anderen berechtigten Person) austritt.
Beispiel: Aquarium läuft aus
Der Versicherungsnehmer M. beschäftigt eine Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis. Als diese ihre Arbeit wie gewohnt verrichtet, stößt sie mit dem Rohr des Staubsaugers ungewollt, aber mit viel Schwung in das Aquarium. Die Glaswand zerberstet und 450 Liter Wasser treten aus. Das Wasser beschädigt das Parkett. Im Aquarium befanden sich sechs hochwertige Koi-Karpfen, die auf dem Fußboden verenden. Für die Erneuerung des Parketts sind 1.800 Euro erforderlich. Die Wiederanschaffung der Koi-Karpfen kostet 5.200 Euro und für ein neues Aquarium werden 1.300 Euro fällig.
Der Wohngebäudeversicherer ersetzt den Schaden am Parkett, da dieses zum Wohngebäude gehört und Wasseraustritt aus Aquarien gemäß § 3 Nr. 3 im Versicherungsschutz inkludiert sind. Möglicherweise wird der Versicherer die Haushaltshilfe in Regress nehmen und ihr grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Die Wohngebäudeversicherung ist weder für das Aquarium noch für die Karpfen zuständig, da beides keine Gebäudebestandteile sind. Sofern M. über eine Hausratversicherung verfügt, wird diese ebenfalls ablehnen, da die Todesursache der Fische nicht das Wasser an sich war und das Aquarium als gläsernes Objekt nicht versichert ist. Nur wenn zusätzlich eine Glasversicherung besteht, werden die 1.300 Euro für die Neuanschaffung ersetzt.
Leistungsausschlüsse für die versicherte Gefahr Leitungswasser
Auch für die Gefahr Leitungswasser sehen die Versicherungsbedingungen einige Ausschlüsse vor. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Gebäude oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Während der Bauphase greift in der Regel die Rohbauversicherung. Sie geht automatisch in die Wohngebäudeversicherung über, wenn die Bezugsfertigkeit hergestellt ist. Der Versicherungsschutz erlischt auch bei bestehenden Objekten, wenn diese aufgrund größerer Umbauten vorübergehend nicht bezugsfertig sind. Dann muss ggf. eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
§ 3 Nr. 4 a) listet eine Reihe weiterer Ausschlüsse auf. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen demnach
- Regenwasser aus Fallrohren
- Plansch- oder Reinigungswasser
- Schwamm
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser diese verursacht hat
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdrüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage
- Sturm, Hagel
- Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen
Zusatzklauseln für die versicherte Gefahr Leitungswasser
Gefahren durch Leitungswasser können erweitert versichert werden, indem der Einschluss von zusätzlichen Klauseln gegen eine Erhöhung der Versicherungsprämie vereinbart wird. Nachfolgend werden die relevanten Klauseln aufgeführt und erläutert.
Klausel 7166: Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Die Klausel schließt zweierlei mit ein. Erstens sind abweichend von den Standard-Versicherungsbedingungen Nässeschäden durch Leitungswasser versichert, das aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Zweitens sind an solchen im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden versichert. Die Entschädigungshöchstgrenze wird üblicherweise auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit der Anpassungssumme festgelegt.
Klausel 7167: Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Mit dem Einschluss der Klausel erwirbt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück. Die Entschädigungshöchstgrenze beträgt üblicherweise ein Prozent der Versicherungssumme (Wert 1914 multipliziert mit dem Anpassungsfaktor).
Klausel 7260: Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück
Wird die Klausel 7260 eingeschlossen, haftet der Versicherer für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Der Zusatzschutz gilt für Rohre, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht zur Versorgung der versicherten Gebäude inklusive Anlagen dienen. Voraussetzung ist, dass der VN die Gefahr für die Rohre trägt. Ausgeschlossen sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigungshöchstgrenze ist üblicherweise auf ein Prozent der Versicherungssumme (Wert 1914 multipliziert mit dem geltenden Anpassungsfaktor) begrenzt.
Klausel 7261: Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks
Mit dem Einschluss der Klausel wird der Versicherungsschutz auf frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Ausgedehnt. Der Schutz der Klausel bezieht sich auf Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen, die aber der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Der Schutz bezieht sich auf Rohre, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ausgeschlossen sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigungshöchstgrenze beträgt ein Prozent der Versicherungssumme (Wert 1914 X Anpassungsfaktor).
Klausel 7265: Sonstige Bruchschäden an Armaturen
Mit dem Einschluss der Klausel werden sonstige Bruchschäden an Armaturen in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Armaturen sind z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Armaturen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits defekt sind. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für den Austausch von zerstörten Armaturen, sofern dieser durch einen Versicherungsfall gemäß den Standard-Versicherungsbedingungen erforderlich ist. Die Entschädigungshöchstgrenze wird häufig auf 500 Euro begrenzt.
Schadens- und Entschädigungsbeispiele für Leitungswasser
Vandalismus? Jugendlicher flutet Keller mit Gartenschlauch!
Ein 16jähriger betritt in den Abendstunden das Grundstück des VN. Er zerschlägt mit einem Stein ein Kellerfenster neben dem an der Außenwand des Gebäudes angebrachten Gartenwasserhahn. Danach steckt er einen Gartenschlauch durch das zerstörte Kellerfenster und dreht den Hahn auf. Da der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Tat nicht zuhause ist, läuft sehr viel Wasser in den Keller. Es richtet dort Schäden am Bodenbelag und an den Wänden an.
Dass es sich um strafbaren Vandalismus handelt, spielt zunächst keine Rolle. Der Versicherer muss den entstandenen Schaden zahlen, soweit er versicherte Sachen betrifft. Maßgeblich ist, dass Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Als bestimmungswidrig gilt der Austritt, wenn er gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgt. Der Versicherer wird im Anschluss an die Entschädigung versuchen, den Täter durch die Polizei ermitteln zu lassen und ihn bzw. die aufsichtspflichtigen Personen in Regress zu nehmen. Der Versicherungsnehmer muss um seine Entschädigung aber auch dann nicht fürchten, wenn dies nicht gelingt.
Laufenden Wasserhahn vergessen
Der Versicherungsnehmer wäscht Kleidungsstücke im Waschbecken. Nachdem er die Kleidungsstücke eingeweicht hat, verlässt er das Badezimmer und vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen. Da die eingelegte Wäsche den Überlauf verstopft, läuft das Wasser über den Waschbeckenrand bis in den Flur, wo es das Parkett beschädigt. Erst dann bemerkt der VN den Schaden.
Der Versicherer wird voraussichtlich ablehnen, weil das Wasser aus dem Wasserhahn nicht bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Austritt war vom VN erwünscht, wenn auch mit anderen Folgen. Sofern eine Entschädigung nicht grundsätzlich abgelehnt wird, ist mit einer Einstufung des Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit zu rechnen. In diesem Fall zahlt der Versicherer nur einen Teil des entstandenen Schadens. Die Höhe wird dann nach dem Grad des Verschuldens bemessen. Einige Versicherer verzichten bei Schäden bis zu einem vereinbarten Betrag auf den Einwand bzw. die Prüfung der groben Fahrlässigkeit und gehen von einfacher Fahrlässigkeit aus.
Wasserfleck an der Wand
Der Versicherungsnehmer entdeckt an der Wand seines Schlafzimmers einen Wasserfleck und zieht einen Rohrbruch als Ursache in Betracht. Die herbeigerufene Installationsfirma reißt ein Loch in die Wand, um das dahinter liegende Rohr zu prüfen. Das Rohr ist vollständig intakt. Bei weiteren Untersuchungen stellt sich heraus, dass das Regenwasser von außen durch die nicht vollständig abgedichtete Wand eingedrungen ist.
Der Versicherer wird in diesem Fall die Entschädigung ablehnen, weil es sich nicht um Leitungswasser handelt. Der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Installationsfirma selbst tragen. Hätte ein Rohrbruch vorgelegen, wären auch die Suchkosten versichert gewesen.
Korrosion befällt alle Leitungen
Bei versicherten Reparaturarbeiten nach einem Rohrbruch stellt die Handwerksfirma fest, dass mit großer Wahrscheinlichkeit alle Rohre des Gebäudes durch Korrosion beschädigt sind. Wasser tritt bislang aber nicht aus. Der Versicherungsnehmer teilt dies dem Versicherer mit und verlangt die Übernahme der Kosten für den Austausch aller Leitungen im Haus. Sein Argument: Es handele sich um Kosten zur Schadenabwendung.
Der Versicherungsnehmer muss wohl oder übel alle Rohre im Gebäude austauschen – und zwar unverzüglich und auf eigene Kosten. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausdrücklich nur auf Rohrbrüche, nicht auf vorbeugend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen. Die VGB verpflichten den Versicherungsnehmer, alle wasserführenden Einrichtungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Schäden ohne Verzug zu beseitigen.
Anmerkung: Die obigen Beispiele sind teilweise an solche aus dem Ausbildungs-Standardwerk „Hausrat- und Wohngebäudeversicherung“ des Verlags für Versicherungswirtschaft, 2. Auflage, angelehnt.