OLG Koblenz Az. 10 U 148/11

Sturmschäden an Gartenmauer müssen nicht durch die Gebäudeversicherung reguliert werden

Inzwischen ist es unbestreitbar: Durch die klimatischen Veränderungen auf der Erde wird auch das Wetter in Deutschland immer extremer. Kaum noch ein Jahr vergeht, ohne dass große Schäden durch Naturgewalten – insbesondere durch Unwetter – entstehen. Wohl dem, der eine umfangreiche und leistungsfähige Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, in der auch die entsprechenden Elementarschäden durch Unwetter enthalten sind.

Doch nicht immer kommt diese Versicherung für wirklich alle Schäden auf dem eigenen Grundstück auf. Wie verhält es sich beispielsweise mit Einrichtungen, die nicht direkt zum Gebäude zählen, jedoch auf demselben Grundstück vorhanden sind?

Streitfrage: Gehören Gartenmauern zum Grundstück?

In diesem Zusammenhang gab es in den letzten Jahren immer wieder diverse Gerichtsprozesse, in denen sich Versicherte und Versicherungskonzerne über solche Details aus den Versicherungsverträgen vor Gericht stritten. Nicht anders verhält es sich auch in dem nachfolgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde.

Es geht im Detail um folgenden Sachverhalt: Infolge eines Unwetters, insbesondere durch einen starken Sturm, kamen auf dem Grundstück des Klägers zwei Bäume zum Umsturz. Einer dieser Bäume stürzte auf die mit Backsteinen errichtete Umfriedungsmauer des Grundstücks. An der Mauer entstand ein Schaden in Höhe von rund 8.000 Euro. Diesen Schaden machte der Kläger bei seiner Gebäudeversicherung geltend und verlangte die Regulierung.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu bezahlen, da ihrer Meinung nach die Mauer nicht zum versicherten Gebäude gehöre und auch im entsprechenden Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sei. Da der Versicherte dies nicht hinnehmen wollte, verklagte er den Versicherungskonzern.

Der Fall wurde zunächst vor dem zuständigen Landgericht verhandelt. Hier folgte das Gericht den Ausführungen des Versicherungskonzerns, nach denen Einfriedungsmauern kein Gebäude darstellen, auch wenn sie fest mit dem Wohnhaus verbunden sind. Eingeschlossen im Versicherungsschutz sind laut Versicherungsbedingungen lediglich Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuser bis zu einer Größe von 15 m² Grundfläche.

Versicherungsschutz nur für Bestandteile, die für den Bau des Hauses notwendig sind

Das Landgericht wies die Klage ab. Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht zufriedengeben und legte Berufung gegen das Urteil ein. Der Fall wurde damit erneut vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt.

Doch auch hier schloss sich das Gericht der Vorinstanz an und wies die Klage ab. Die Richter am OLG stellten fest, dass zu den im Versicherungsschutz enthaltenen Bestandteilen eines Gebäudes in der Regel nur zähle, was üblicherweise für den Bau des Hauses notwendig ist. Dies umfasse sämtliche Bestandteile, ohne die das Gebäude als noch nicht fertiggestellt gilt.

Eine Außenmauer bzw. Umfriedung des Grundstücks zähle allerdings nicht dazu, so das Gericht. Grundsätzlich diene die beschädigte Mauer weder als gebäudefestes Teil noch der abschließenden Errichtung des Gebäudes, weswegen sie nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen sei. Die Klage sei somit abzuweisen.

 

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