Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 11 T 96/86)
Mieter müssen ihrem Vermieter Zutritt zum Ablesen der Heizkosten gewähren
Ist ein Mieter dazu verpflichtet, seinen Vermieter auf Verlangen in die Wohnung zu lassen? Und – wenn ja – in welchen Fällen? Diese und ähnliche Fragen haben in der Vergangenheit schon des Öfteren die Gerichte in ganz Deutschland beschäftigt. In dem hier vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein Mieter seinem Vermieter Zutritt gewähren muss, damit dieser die Heizenergieuhr in der Mietwohnung ablesen kann. Darüber hatte das Landgericht Hamburg in dem Prozess mit dem oben genannten Aktenzeichen zu entscheiden.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Mieter verwehrte seiner Vermieterin den Zutritt zur Wohnung zwecks Ablesen des Heizkostenzählers. Diesem Umstand war ein bereits jahrelang währender Streit vorangegangen, weswegen die Vermieterin auf Zutritt zur Mietsache klagte.
In erster Instanz entschied das Amtsgericht Hamburg zugunsten der Vermieterin und stellte fest, dass das Betreten der Mietsache zum Zwecke des Ablesens des Heizungszählers notwendig sei und daher gewährt werden müsse.
Der Mieter zeigte sich jedoch wenig einsichtig und legte Berufung gegen das Urteil ein, woraufhin der Fall schließlich vor das Landgericht Hamburg ging und dort erneut verhandelt wurde. Hier kamen die Richter zur gleichen Ansicht wie zuvor das Amtsgericht Hamburg. Sie verurteilten den Kläger, seiner Vermieterin Zutritt zur Wohnung zu gewähren, damit diese den Heizkostenzähler ablesen bzw. ablesen lassen kann.
Wichtig zu wissen ist, dass dieses Urteil kein generelles Zutrittsrecht zur Mietsache beinhaltet. Es bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass sich der Zähler für die verbrauchte Heizenergie innerhalb der Mietsache befindet. Dies gilt jedoch auch für andere Versorgungs- und Zähleinrichtungen wie Wasseruhren, Gaszähler, Stromzähler usw.