OLG Schleswig Az. 16 U 58/14
Kein Regress des Gebäudeversicherers nach Brand in der Teeküche gegen die Arbeitnehmerin des Mieters
Ein Urteil des OLG Schleswig belegt das mangelnde Regressrecht eines Gebäudeversicherers gegenüber der Arbeitnehmerin eines Mieters nach einem Brand. Das Gerichtsurteil erklärt in diesem Fall, dass die Arbeitnehmerin Teil eines Regressverzichts zwischen dem Versicherer und dem Eigentümer des Gebäudes ist.
Die Ausgangslage vor dem Brand
Als Kläger tritt ein Unternehmen für Gebäudeversicherungen auf, das die Versicherung von einem Wohn- und Geschäftsgebäude übernommen hatte. Der Lage stellt sich so dar, dass im Erdgeschoß des Hauses die Verwaltung des Eigentümers ihren Sitz hatte.
Gewerbliche Räume waren im ersten Stock vermietet, zu denen auch eine Teeküche gehörte. In dieser Teeküche waren auf einem Cerankochfeld zwei Kaffeemaschinen abgestellt.
Die beklagte Angestellte hatte tagsüber für beide Parteien gearbeitet. Einerseits hat sie vormittags für die Eigentümerin des Gebäudes gearbeitet. Anderseits hat sie dann am Nachmittag immer für den gewerblichen Mieter gearbeitet.
Die Tätigkeit bestand darin, anfallende Arbeiten im Büro zu verrichten. Am Morgen vor dem Beginn ihrer Arbeit hatte sie sich einen Kaffee gekocht und dazu eine Zigarette geraucht. Das Rauchen wurde dort auch vom Eigentümer erlaubt.
In der Teeküche bricht Feuer aus
Irgendwann entdeckte man eine Rauchentwicklung, die aus der Teeküche kam. Die daraufhin gerufene Feuerwehr, die kam, um den Brand in der Teeküche zu löschen, bemerkte auch das eingeschaltete Kochfeld.
Brand und Löscharbeiten verursachten einen erheblichen Sachschaden. Nun klagte der Gebäudeversicherer, dass die Arbeiterin die Kosten zu ersetzten habe.
Kann die Versicherung die Angestellte in Regress nehmen?
Die Begründung des Unternehmens war, dass das Kochfeld noch immer an war und aus diesem Grund die darauf befindliche Kaffeemaschine in Brand geraten war. Von Seiten der Mitarbeiterin wurde eingewendet, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation verantwortlich für den Brand war.
Das Gericht folgte der Ansicht, dass der entstandene Schaden auf das Verhalten der Arbeitnehmerin zurückzuführen war und der eingeschaltete Herd die Kaffeemaschine in Brand gesteckt hatte.
Weiter wurde entschieden, dass das Versicherungsunternehmen seine Ansprüche nicht durchsetzen kann.
Das Gericht begründet sein Urteil mit einer Analyse des Gebäudeversicherungsvertrags. Dieser wurde zwischen dem Eigentümer und dem Versicherer abgeschlossen und sage aus, dass ein Regressverzicht zugunsten des Mieters vereinbart worden sei.
Dies sei auch dann der Fall, wenn der Schadenseintritt aus Fahrlässigkeit passierte. Auch sei dies der Fall, wenn es sich um begünstigte Personen handle, das heißt also Personen, welche dem Mieter nahe stehen. Die Mitarbeiterin zähle ganz eindeutig zu diesem Personenkreis, denn aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses sei ein solch entsprechendes Näheverhältnis zweifelsohne gegeben.
Auch hat die beklagte Partei einen Schlüssel für die gesamten Mieträume besessen. Sie durfte sich demzufolge auch völlig unabhängig von der Anwesenheit des Mieters in allen Räumen bewegen.