Versicherungsprämie und Anpassung

Wie berechnet sich die Versicherungsprämie einer Wohngebäudeversicherung?

Die Versicherungsprämie in der gleitenden Neuwertversicherung setzt sich aus der Versicherungssumme ("Wert 1914"), dem vereinbarten Prämiensatz sowie einem Anpassungsfaktor zusammen. Der Prämiensatz richtet sich nach diversen objektiven Risiken des versicherten Gebäudes (s. u.).

Die Prämie wird jährlich durch den Anpassungsfaktor angepasst. Die Anpassung erfolgt zum 01. Januar. Der Anpassungsfaktor  setzt sich aus zwei Indizes des Statistischen Bundesamtes zusammen. Der im Mai des jeweiligen Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude fließt zu 80 Prozent in den Anpassungsfaktor ein. Der im April des jeweiligen Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe macht die restlichen 20 Prozent aus. Der Anpassungsfaktor geht als gewichteter prozentualer Anstieg beider Indizes in die Prämienberechnung mit ein.

Die Entwicklung der Tariflöhne und der Baupreise ist erfahrungsgemäß von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen spielt die Konjunktur eine Rolle: In wirtschaftlichen Aufschwungsphasen steigt die Nachfrage nach Bauleistungen, wodurch die Baupreis und (mit ein bis zwei Jahren Verzögerung) auch die Tariflöhne anziehen. Zum anderen ist das Zinsniveau wichtig: Liegen die Hypothekenzinsen niedrig, sind Baufinanzierungen kostengünstig, was sich stimulierend auf die Nachfrage auswirkt. Eine besonders starke Nachfrage ist in Zeiten mit starker Konjunktur und niedrigen Zinsen zu erwarten. Naturgemäß fällt beides relativ selten zusammen.

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Widerspruch bei Prämienerhöhung möglich

Erhöht der Versicherer die Prämie, kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats nach Zugang widersprechen. Dann ändert sich die Prämie nicht. Allerdings ist das Gebäude bei einem Widerspruch nicht mehr zum gleitenden Neuwert versichert. Stattdessen bleibt die Versicherung als Neuwertversicherung in Kraft. Die Versicherungssumme wird dann aus dem Produkt von "Wert 1914" und 1/100 des Baupreisindexes des Vorjahres berechnet. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Prämienerhöhung, erlischt der Unterversicherungsverzicht der gleitenden Neuwertversicherung.

Risikogerechte Beitragsermittlung: Bestimmungsfaktoren für den Prämiensatz

Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherungen sollen das individuelle Risiko einer Immobilie widerspiegeln: Je größer das Risiko eines Schadens (für die Versichertengemeinschaft), desto höher der Beitrag des Versicherungsnehmers.
Für die risikogerechte Beitragsermittlung ist die Bauweise eines Gebäudes (Bauartklassen bzw. Fertighausgruppen) ebenso relevant wie die räumliche und/oder  bauliche Trennung zu anderen Gebäuden und die Nutzungsart.

Bauartklassen

Gebäude werden in fünf Bauartklassen unterteilt. Die Zuordnung erfolgt nach der Bauweise von Dach und Außenwänden. In den Klassen I bis III werden ausschließlich Gebäude mit Hartdach eingestuft. Hartdächer bestehen z. B. aus Ziegeln, Schiefer, Beton oder Metall.

  • In Bauartklasse I bestehen die Außenwände aus Mauerwerk oder Beton.
  • In Bauartklasse II werden Gebäude mit Außenwänden aus Stahl- oder Holzfachwerk (gefüllt mit Stein oder Glas) und Wände aus Stahl oder Stahlbeton mit nicht brennbarer Verkleidung eingestuft.
  • In Bauartklasse III finden sich z. B. Gebäude mit Außenwänden aus Holz oder Holzfachwerk. Bei diesen Gebäuden besteht ein signifikant höheres Brandrisiko.
  • Noch größer ist das Risiko in den Bauartklassen IV und IV: Dort werden Gebäude mit weichem Dach eingestuft. Weiche Dächer sind z. B. mit Stroh eingedeckt.

Liegt bei einem Gebäude eine gemischte Bauweise vor, gilt für die Klassifizierung zu einer Bauartgruppe die ungünstigere, wenn auf das entsprechende Merkmal ein Anteil von mehr als 25 Prozent entfällt.

Fertighäuser werden in drei Gruppen unterteilt. Maßgeblich für die Zuordnung sind ebenfalls die Beschaffenheit der Außenwände und die Dacheindeckung.

Bei der Festlegung des Prämiensatzes gilt für Gebäude der untersten Risikoklasse I der Grundbeitragssatz. Für alle anderen Klassen gilt entweder ein erhöhter Beitragssatz oder ein Risikozuschlag.

Relevant ist weiterhin die räumliche/bauliche Trennung. Eine ausreichende räumliche Trennung liegt nach Ansicht der meisten Versicherungsunternehmen vor, wenn zum nächsten Gebäude ein Abstand von mindestens zehn Metern besteht. Eine bauliche Trennung liegt vor, wenn eine Brandwand vorhanden ist. Eine Brandwand besteht entweder aus mindestens 24 Zentimeter dickem Mauerwerk oder aus 14 Zentimeter dickem, tragenden Stahlbeton.

Im Hinblick auf die Nutzung eines Gebäudes wird zwischen reinen Wohngebäuden, nicht ständig bewohnten Gebäuden (z. B. Ferienhäuser) und gemischt genutzten Gebäuden unterschieden. Bei nicht ständig bewohnten Gebäuden und gemischt genutzten Gebäuden fällt ein Zuschlag an.

Die Versicherung eines gemischt genutzten Gebäudes deutlich teurer sein.  Die meisten Versicherungsunternehmen gruppieren Betriebe in die Gefahrenklassen A bis C. Befindet sich im Gebäude ein Betrieb der Gefahrenklasse A und nimmt dieser einen Flächenanteil von 10 Prozent in Anspruch, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,30 Promille der Versicherungssumme erhoben. Entfallen 20 Prozent der Fläche auf den Betrieb, beträgt der Zuschlag 0,60 Promille usw. Zur Gefahrenklasse A zählen z. B. Supermärkte.

Zu Gefahrenklasse B zählen z. B. Baumärkte, Gaststätten und Restaurants. Bei einem 10prozentigen Flächenanteil beträgt der Zuschlag 0,45 Promille der Versicherungssumme. Zur Gefahrenklasse C gehören vorwiegend industrielle und handwerkliche Betriebe, wie z. B. solche der Holz- und Kunststoffverarbeitung. Der Zuschlag bei einer 10prozentigen Nutzung beträgt 0,6 Promille. Sind in einem Gebäude mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung mehrere Betriebe mit unterschiedlicher Größe angesiedelt, greift der höchste für einen einzelnen Betrieb geltende Zuschlag für alle Betriebe bzw. die auf diese entfallende Fläche.

Die Zuschläge für die teilweise betriebliche Nutzung resultieren aus dem erhöhten Brandrisiko. Der Grundbeitragssatz für die Feuerversicherung beträgt in der Regel 0,2 Promille der Versicherungssumme. Das individuelle Risiko einer Immobilie für Schäden durch Sturm und Hagel sowie Leitungswasser wird anhand von regionalen Tarifzonen festgelegt. Dabei sind vier Zonen für Leitungswasser und zwei Zonen für Sturm üblich. Die Zuordnung eines Gebäudes erfolgt anhand seiner Postleitzahl.

Die Münchner Innenstadt ist in der Sturm- und Leitungswasserversicherung jeweils in Zone II eingruppiert. Der erhöhte Grundbeitragssatz in der Leitungswasserversicherung für Gebäude in dieser Zone beträgt 0,35 Promille. Der Zone-II-Beitrag in der Sturmversicherung beträgt 0,30 Promille.

Die Prämie (ohne Zuschläge und Rabatte) setzt sich wie folgt zusammen: 0,20 Promille für die Versicherung plus 0,35 Promille für die Leitungswasserversicherung plus 0,30 Promille für die Sturmversicherung. Insgesamt liegt der Grundbeitragssatz somit bei 0,85 Promille der Versicherungssumme.

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Zuschläge für Gefahren und Mehrleistungen

Für besondere Gefahrenverhältnisse erheben Versicherer Zuschläge auf den Beitrag. In der Ausbildungsliteratur des Verlags für Versicherungswirtschaft werden beispielhafte Zuschlagshöhen genannt. Demnach fällt für ein Gebäude der Bauartklasse III ein Zuschlag in Höhe von 0,8 Promille an. Für nicht ständig benutzte Gebäude wird ein Zuschlag von 0,6 Promille genannt. 0,15 Promille zusätzlich müssen Versicherungsnehmer demnach extra zahlen, wenn sich ein Schwimmbad im Gebäude befindet. Für Gebäude mit Verkleidungen an den Außenwänden wird ein Zuschlag von 0,05 Promille genannt.

Weitere Zuschläge werden erhoben, wenn zusätzliche Klauseln in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden oder die standardmäßigen Entschädigungsgrenzen für bestimmte Leistungen erhöht werden. Für die Aufnahme der Klausel 7160 (Überspannungsschäden durch Blitz) wird laut Ausbildungsliteratur ein beispielhafter   Zuschlag von 0,05 Promille fällig. Die Klausel 7262 (Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück) kostet 0,2 Promille zusätzlich.

In der Praxis wird der Beitrag selten durch die Vornahme von Zuschlägen für einzelne Mehrleistungen bestimmt. Viele Versicherungsunternehmen bieten ein Portfolio aus mehreren Versicherungstarifen an. In erweiterten Tarifen sind dann z. B. erhöhte Entschädigungsgrenzen und zusätzliche Klauseln bereits enthalten.

Zur Bestimmung der Versicherungsprämie gehören auch Rabatte. Diese werden bei längeren Laufzeiten, Selbstbeteiligungen, Neubauten und Mehrfamilienhäusern gewährt. Darüber hinaus sind Nachlässe möglich, wenn bei einer Versicherung mehrere Policen unterhalten werden (z. B. KFZ-Versicherung, Hausratversicherung).

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