Berechnung der Entschädigung
Wie berechnet sich die Entschädigung im Leistungsfall bei Wohngebäudeversicherungen?
Das Bedingungswerk der verbundenen Wohngebäudeversicherung regelt im Detail, welche Kosten unter welchen Umständen und bis zu welcher Höhe übernommen werden. § 13 Nr. 1 VGB 2010 regelt die Entschädigung in der gleitenden Neuwertversicherung.
Weitgehende oder vollständige Zerstörung eines Gebäudes
Wurde ein versichertes Gebäude weitgehend oder vollständig zerstört (eine Wiederherstellung ist verglichen mit einem Neubau nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich) ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Wiederherstellungskosten inklusive Kosten für Konstruktion, Planung und Architekt. Maßgeblich sind die Kosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Beschädigung eines Gebäudes
Wurde ein Gebäude beschädigt, ersetzt der Versicherer die unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ortsüblichen Reparaturkosten. Kann eine Reparatur die Wertminderung nicht (vollständig) ausgleichen, wird für die Differenz ebenfalls Ersatz geleistet. Das gilt auch für andere beschädigte versicherte Sachen.
Zerstörung oder Abhandenkommen sonstiger versicherter Sachen
Werden sonstige versicherte Sachen zerstört oder kommen sie abhanden, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis für Sachen und gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Es gelten die Wiederbeschaffungskosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Behördlich verursachte Zusatzkosten
§ 13 Nr. 1 b) VGB 2010 (1914) regelt die Entschädigungsleistung im Hinblick auf behördlich verursachte Zusatzkosten (nicht: Mehrkosten!). Das kann in der Praxis von großer Bedeutung sein: Dürfen z. B. Außenwände mit dem ursprünglich verwendeten (und nach einem Schaden noch brauchbaren) Material aufgrund neuer Wärmeschutzvorschriften nicht mehr neu aufgebaut werden, wird dies bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten berücksichtigt. Der Wert der noch vorhandenen Materialien wird dann nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielbaren Verkaufspreises angerechnet. Ohne diese Regelung würde der Versicherer nicht für die Kosten der neu anzuschaffenden Materialien zahlen.
Es gelten allerdings zwei Ausnahmen. Handelt es sich bei der Beschränkung um eine Anordnung, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurde, werden Zusatzkosten oben beschriebener Art nicht berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Nutzung der betroffenen Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise durch eine Behörde untersagt war.
Für die eigentlichen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen gelten die Regeln der Entschädigungsberechnung nicht. Stattdessen gelten die Vereinbarungen zu Mehrkosten. Auch hier gilt eine Ausnahme: Sind Mehrkosten als das Resultat eines technologischen Fortschritts anzusehen, werden sie übernommen.
Keine betragsmäßige Entschädigungshöchstgrenze für versicherte Sachen
Eine betragsmäßige Entschädigungshöchstgrenze für versicherte Sachen existiert in der gleitenden Neuwertversicherung nicht: Der Versicherer muss die Kosten der Wiederherstellung prinzipiell unbegrenzt übernehmen. Der Kostenrahmen ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten. Für versicherte Kosten gelten abweichend davon Entschädigungshöchstgrenzen.
Entschädigungsgrenze für Aufräumungs-, Abbruch, Bewegungs- und Schutzkosten
Die Entschädigungsgrenze für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten ist in Standardverträgen auf fünf Prozent der Versicherungssumme festgelegt. Die Versicherungssumme der gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme "Wert 1914" mit dem Anpassungsfaktor.
Mehrkosten durch geänderte behördliche Vorschriften und Preissteigerungen
Das gilt ebenso wie die fünfprozentige Entschädigungshöchstgrenze auch für Mehrkosten durch geänderte behördliche Vorschriften und Preissteigerungen. Mietausfälle bzw. der ortsübliche Mietwert werden der Höhe nach unbegrenzt ersetzt. Es gilt allerdings die maximale Haftzeit von in der Regel zwölf Monaten.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer für Rechnungen von Bau- und Handwerksfirmen etc. wird dem Versicherungsnehmer nicht ersetzt, wenn er entweder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder die Mehrwertsteuer nicht bezahlt hat (versichert sind nur tatsächlich angefallene Kosten). Das gilt für die Bemessung der Entschädigung versicherter Sachen genauso wie für die Bemessung der Entschädigung für versicherte Kosten. (§ 14 Nr. 6 VGB 2010 (1914).
Voraussetzungen für Anspruch auf Entschädigung
Der Anspruch auf die Entschädigung gilt nicht für immer. Gemäß § 14 Nr. 7 VGB 2010 (1914) muss der Versicherungsnehmer in der gleitenden Neuwertversicherung innerhalb von drei Jahren sicherstellen, dass "er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen". Nur wenn dies entweder rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine Wiederherstellung an einem anderen Ort innerhalb der BRD erfolgen. Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, reduziert sich sein Anspruch auf den Zeitwert.
Falsche Angaben im Antrag können zu Unterversicherung führen
Auch in der gleitenden Neuwertversicherung ist das Vorliegen einer Unterversicherung nicht ganz ausgeschlossen. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer im Antrag falsche Angaben gemacht hat, die zu einem zu niedrigen Wertansatz führen und wenn nach dem Abschluss des Vertrages bauliche Maßnahmen mit werterhöhendem Charakter durchgeführt worden sind, kann Unterversicherung vorliegen (§ 11 Nr. 2 VGB 2010).
Für versicherte Schäden, versicherte Kosten und Mietausfall ist der Versicherer dann teilweise leistungsfrei: Erreicht die Versicherungssumme z. B. nur 80 Prozent des Versicherungswertes, wird ein Schaden in Höhe von 100.000 Euro nur zu 80 Prozent reguliert. Im Bedingungswerk findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass die Anrechnung einer Unterversicherung auch für Mehrkosten durch Preissteigerungen und Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen gilt (§ 13 Nr. 9 VGB 2010 (1914).