Bauherren-Haftpflichtversicherung
Schutz vor Schadenersatzforderungen
In § 823 Nr. BGB ist festgelegt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Auf einer Baustelle lauern Risiken. Spielende Kinder können in Gefahr geraten und im schlimmsten Fall lebensbedrohliche Verletzungen erleiden. Der Bauherr haftet dann nicht nur mit seinem gesamten Privatvermögen, sondern auch mit seinem gesamten zukünftigen Einkommen. Wer die lebenslange Pflegebedürftigkeit einer anderen Person fahrlässig verschuldet muss für lange Zeit vom pfändungsfreien Teil seines Einkommens leben.
Das an fast allen Baustellen angebrachte Warnschild "Betreten Verboten. Eltern haften für ihre Kinder" ist juristisch nicht relevant und schützt nicht vor den Schadenersatzansprüchen Dritter. Dafür werden Bauherren-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Werden Schadenersatzansprüche abgewehrt, versucht der Versicherer zunächst, sie im Sinne des Versicherungsnehmers abzuwehren. Der Versicherer vertritt seine Position dazu notfalls auch vor Gericht. Berechtigte Schadenersatzansprüche werden übernommen.
Auch bei Sanierung und Modernisierung zu empfehlen
Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung ist nicht nur bei Neubauten obligatorisch, sondern überall dort, wo gebaut wird. Auch bei Um- und Anbauten, Modernsierungen und (energetischen) Sanierungen ist der Abschluss dringend zu empfehlen.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Marktübliche Deckungssummen für Sach- und Personenschäden erreichen drei Millionen Euro. Für Vermögensschäden ist eine Obergrenze von 150.000 Euro üblich und ausreichend. Die Kosten sind überschaubar und liegen bei Bauvorhaben ohne besondere gefahrerhöhende Momente bei ca. 100 Euro (Pauschalbetrag).