OLG Braunschweig Az. 3 U 40/13

Kein Versicherungsschutz beim Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls – trotz theoretischer Möglichkeit einer Herbeiführung durch Dritte

Dass ein Brandstifter keinen durch eine eventuell abgeschlossene Gebäudeversicherung bestehenden Versicherungsschutz genießt, wenn er sein eigenes Gebäude anzündet, dürfte für jeden einleuchtend sein.

Doch inwieweit muss nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer wirklich der Brandstifter ist? Oder anders gefragt: reicht es aus, wenn eine theoretische Möglichkeit der Brandstiftung durch einen Dritten besteht, um den Versicherungsschutz für den Versicherten aufrecht zu erhalten, auch wenn dieser der Brandstiftung verdächtigt wird?

Mit dieser besonders schwierigen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig auseinanderzusetzen. Es ging um einen recht spektakulären Fall, der sich wie folgt darstellt:

Mutmaßlicher Brandstifter trotz Lebensgefahr für sich selbst

Eine Villa von fast 700 m² Größe wurde im Jahr 2008 vorsätzlich in Brand gesetzt. Während des Brandes befand sich der Besitzer des Hauses im Gebäude und konnte schließlich von der Feuerwehr nur durch den Einsatz einer Drehleiter gerettet werden.

Er befand sich also in akuter Lebensgefahr. Trotz dieser Umstände warf ihm seine Gebäudeversicherung vor, er sei selbst der Brandstifter gewesen. Die Versicherung hätte ihm eine Entschädigung zur Regulierung des Schadens in Höhe von ca. 730.000 Euro zahlen müssen.

Dies verweigerte sie mit Hinweis auf den genannten Vorwurf in der Folge allerdings.

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LG sieht Versicherungsnehmer als Brandstifter

Der Versicherte wollte sich damit nicht zufrieden geben und erhob Klage vor dem Landgericht Braunschweig. Hier kann das Gericht zur Ansicht (auch unter Hinzuziehen von Gutachtern und Brandschutzexperten), dass nach Würdigung aller Umstände ausschließlich der Eigentümer des Gebäudes als Brandstifter infrage käme.

Somit wurde die Klage abgewiesen. Auch hiermit erklärte sich der Eigentümer des Gebäudes nicht einverstanden und legte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig ein.

OLG Braunschweig schließt sich der Vorinstanz an

Somit wurde der Fall in der nächsthöheren Instanz neu verhandelt. Zuständig war das Oberlandesgericht Braunschweig. Nach genauer Untersuchung des Sachverhalts und erneuter Anhörung von Sachverständigen folgte das Oberlandesgericht der Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung durch den Eigentümer des Gebäudes zurück.

Das Gericht stellte fest, dem Kläger habe kein Anspruch auf einen Versicherungsschutz zugestanden. Als Begründung hierfür führte man eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles an. Diese sei dem Kläger vorzuwerfen. Somit sei die Gebäudeversicherung des Klägers auch nicht zu einer Schadensregulierung verpflichtet.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung nahmen die Richter am OLG Stellung zum Nachweis des Verschuldens durch den Kläger:

Grundsätzlich, so das Gericht, müsse die Versicherung in vollem Umfang beweisen, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. In diesem Zusammenhang sei es allerdings als genügend anzusehen, wenn die Tatumstände ausreichend dargelegt werden und es somit als nachweisbar gilt, dass der Schaden vorsätzlich vom Versicherten herbeigeführt wurde.

In dem hier vorliegenden Fall sei die Wohngebäudeversicherung dieser Verpflichtung in vollem Umfang nachgekommen. Zwar bliebe in den meisten Fällen eine theoretische Möglichkeit vorhanden, dass die Brandstiftung auch durch Dritte vorgenommen sein worden könnte, diese theoretische Möglichkeit sei in Fällen wie dem hier vorliegenden jedoch zu vernachlässigen bzw. unerheblich.

Fazit – Nicht immer im Zweifel für den Angeklagten

„Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht“. Man könnte meinen, dieses altbekannte Sprichwort käme in dem hier vorliegenden Sachverhalt zum Tragen.

Zwar gilt vor deutschen Gerichten immer noch der Leitsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“, allerdings muss hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Das bedeutet konkret: Liegen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Versicherte selbst Verursacher des Versicherungsfalls ist, so kann die theoretisch verbleibende Möglichkeit, dass auch ein Dritter der Verursacher sein könnte, vernachlässigt werden.

Érgo muss es nicht zu 100 % ausgeschlossen werden können, dass der Versicherte unschuldig ist, um die Versicherungsleistung letztendlich zu verweigern. Nun werden sich viele Fragen, ob dieses Urteil gerecht ist.

Fakt ist jedoch: In fast jedem Fall besteht zumindest eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass trotz aller Nachweise des Verschuldens durch den Versicherten der Versicherungsfall auch durch Dritte verursacht worden sein könnte.

Würde man in solchen Fällen der Verhältnismäßigkeit nicht bewahren, so würde fast jeder Prozess zu Gunsten des Versicherten ausgehen. Demnach würden viele Betrüger letztendlich ohne Bestrafung davonkommen. Dies würde sich unmittelbar auf die Versicherungsprämien auswirken, was sicher nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft ist.

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